Ab 2018 gilt ein neues EU-Wertpapierrecht Damit kommen auf Banken und Anleger wichtige Änderungen beim Thema Anlageberatung zu. Das Beratungsprotokoll wird abgelöst, die Telefonaufzeichnung von Wertpapierberatungen kommt. Denn.

Wenn Sie ab Anfang kommenden Jahres ihren Anlageberater anrufen, um über eine Geldanlage mit ihm zu sprechen, wird er Ihnen erklären, dass er das Gespräch aufzeichnen wird. Denn ab 3. Januar greift die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II). Dabei handelt es sich um eine Art Grundgesetz des Wertpapiergeschäfts in der EU. Die Richtlinie bringt viele neue Spielregeln mit sich und soll helfen, Anleger besser zu schützen. Zu den Neuerungen zählt die Aufzeichnung von Kundengesprächen, die zu Wertpapieraufträgen führen könnten. Auf diese Weise soll bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten leichter nachweisbar sein, dass der Berater in dem Beratungsgespräch ausreichend über die Risiken der betreffenden Geldanlage aufgeklärt hat und ob diese für den Anleger überhaupt geeignet war. Verweigert der Kunde das Einverständnis mit der Aufzeichnung des Gesprächs, muss er sich in der Filiale beraten lassen.

Doch auch wenn er sich zum Beratungsgespräch in die Bank begibt, gibt es Änderungen zur bisherigen Praxis. Seit 2010 gibt es in Deutschland das Beratungsprotokoll. Dieses wird nun abgelöst von der so genannten Geeignetheitserklärung, die nach jedem Beratungsgespräch dem Kunden ausgehändigt werden muss. Zwar ähnelt die neue Geeignetheitserklärung dem bisherigen Beratungsprotokoll; allerdings muss die neue Erklärung stärker als bisher erklären können, warum eine bestimmte Anlageempfehlung ausgesprochen wurde.

In dem Papier müssen die Banken ihren Kunden darlegen, weshalb ein in der Beratung empfohlenes Wertpapier für den jeweiligen Kunden besonders geeignet ist, um seine Anlagewünsche zu erfüllen bzw. Anlageziele zu erreichen. Hierbei ist ein wichtiger Punkt, dass das empfohlene Produkt zur Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit des Kunden und zu seinen Wertpapierkenntnissen und -erfahrungen passen muss. Die Geeignetheitserklärung gibt es nur bei Beratungen zu Wertpapieren. Andere Geldanlagen wie etwa Tages- oder Festgeld unterliegen auch in Zukunft nicht der Protokollierungspflicht.