Banken und Sparkassen dürfen Kunden für den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur etwas berechnen, wenn diese TAN beim Online-Banking für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. XI ZR 260/15). Demnach ist es nicht zulässig, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu verlangen. Die TAN muss wirklich eingesetzt werden.

Im konkreten Fall hatten die Verbraucherzentralen gegen eine Kreissparkasse geklagt. Bei diesem Institut kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Außerdem sollten die Kunden für jede SMS-TAN noch einmal zehn Cent zahlen. Nach dem BGH-Urteil wäre das nicht erlaubt. Allerdings ist der Streit noch nicht endgültig entschieden. Da die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht den Fall noch einmal genauer prüfen.