Wer beruflich bedingt einen zweiten Hausstand begründen muss, kann die Kosten, die aus der doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuermindernd absetzen und dadurch Steuern sparen. Allerdings muss er diese Kosten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Pauschalen gibt es hier nicht.

Seit 2014 sind Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland nur bis 1.000 EUR monatlich absetzbar. Zu den Unterkunftskosten gehören unstreitig die Miete inkl. Nebenkosten und Pkw-Stellplatz, die Reinigung der Wohnung und Renovierungskosten. Laut Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 104) soll die monatliche Kostendeckelung auch die Kosten für nachgewiesene Hausrats- und Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen, Gardinen, Haushaltsartikel etc. umfassen.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen das anders. Mit Urteil vom 14. März 2017 (Aktenzeichen 13 K 1216/16) entschieden sie, dass Hausrat- und Einrichtungsgegenstände zu den unbegrenzt abziehbaren sonstigen Kosten gehören. Und diese können – sofern sie nicht lebensfremd überhöht sind – weiterhin unbegrenzt abgesetzt werden. Daran habe sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht geändert, denn diese betreffe ausschließlich die Unterkunftskosten. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen VI R 18/17).

Beispiel: Doppelte Haushaltsführung für 7 Monate (in Euro):
850 Euro Miete inkl. Nebenkosten: 5.950
Kosten für Kleinmöbel (GWG, Gardinen etc.) 2.350
Gesamt: 8.300

Das Finanzamt berücksichtigt in diesem Fall lediglich 7.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des FG Düsseldorf sind die gesamten 8.300 EUR als Werbungskosten anzuerkennen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Der Bundesfinanzhof wird die Frage jetzt höchstrichterlich klären. Allen Betroffenen ist anzuraten, in jedem Fall die Kosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 EUR anzusetzen. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, kann mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Aktenzeichen VI R 18/17) Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur Entscheidung von Amts wegen.“