Der 31. Mai 2017 ist der gesetzliche Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2016. Der Termin gilt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer. Der BVL informiert darüber, für wen die Frist von Bedeutung ist und wer auch später abgeben kann. Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung betrifft alle Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

Folgende steuerliche Sachverhalte führen zu einer Pflichtveranlagung:

• Neben dem Lohn oder Gehalt wurden Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen. Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit und oder Elterngeld.
• Es lagen Nebeneinkünfte aus einem zweiten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI vor.
• Es lagen weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR jährlich vor.
• Ehegatten, die die Steuerklassenkombination IV mit Faktor oder die Steuerklassen III / V gewählt haben und beide berufstätig sind.
• Arbeitnehmer haben das Finanzamt veranlasst, einen Freibetrag in die Lohnsteuer-abzugsmerkmale aufzunehmen (z.B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag führt dagegen nicht zur Pflichtveranlagung.

Ist die Frist verstrichen, besteht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung fort. Die Finanzverwaltung kann jedoch Verspätungszuschläge oder Zwangsgeld festsetzen.

Um dies zu vermeiden, sollte bei späterer Abgabe der Steuererklärung ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Die Bitte um Verlängerung von wenigen Wochen wird meist problemlos von den Finanzämtern gewährt.

Wer seine Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einreichen lässt, erhält automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017
Unabhängig davon, ob Abgabepflicht besteht oder nicht, gilt:

Das Einreichen der Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen. Die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeiten, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienst-leistungen und Handwerkerleistungen, Spenden oder Zahlung von Kirchensteuer sind nur einige Gründe, die zu Steuererstattungen führen können. Die örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine beraten die Arbeitnehmer auch gern darüber, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist oder sich eine freiwillige Abgabe lohnt.