Wer für das Jahr 2016 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss dies bis Ende Mai 2017 erledigen, sonst droht Zwangsgeld und ein Verspätungszuschlag. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin.
Die Pflicht zur Steuererklärung trifft ungefähr jeden zweiten Arbeitnehmer in Deutschland. Bürger, die bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen wollen, müssen dies mittels Quittungen, Rechnungen oder anderen Belegen nachweisen. Die Belege sollten schon während des Jahres gesammelt und sortiert werden. Wer das noch nicht getan hat, sollte daher spätestens jetzt damit anfangen. Je schneller die Steuererklärung außerdem beim Finanzamt eintrifft, desto eher erhalten die Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern zurück.

Fondsbesitzer müssen auch die von Investmentfonds erzielten Erträge versteuern. Das gilt grundsätzlich sowohl für Erträge, die an die Anleger ausgeschüttet werden als auch für Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen und sonstige Erträge der Fonds, die im Fondsvermögen wieder angelegt werden. Liegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparer-Pauschbetrags (801 Euro für Ledige und 1.602 für Verheiratete), können sich die Sparer die von der Bank abgeführte Steuer mit der Einkommensteuererklärung erstatten zu lassen. Hierzu müssen die Sparer die Anlage KAP ausfüllen.

Noch ein Tipp: Wer vorab verhindern möchte, dass für Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags Steuern an das Finanzamt abgeführt werden, sollte bei seiner depotführenden Bank einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag einreichen.