Der Bundesrat hat grünes Licht für das Flexi-Rentengesetz gegeben, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Das Ziel: Ein flexiblerer Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie attraktivere Möglichkeiten, auch im Rentenalter noch erwerbstätig zu sein. Damit will die Bundesregierung der Tatsache Rechnung tragen, dass die Lebenserwartung immer stärker steigt und damit auch mehr Menschen in der Lage sind, über die Altersgrenze für den Rentenbezug hinaus zu arbeiten. Zudem sollen diejenigen stärker unterstützt werden, die nicht bis zur Regelaltersgrenze tätig sein können.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Inwieweit eine Rente durch Hinzuverdienst sinkt, hängt vom Alter ab. Vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Sie liegt derzeit bei 450 Euro monatlich. Wer mehr verdient, erhält je nach Höhe des Einkommens stufenweise zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente. Das Flexi-Rentengesetz sieht vor, dass Rentner ab dem 1. Juli 2017 vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze bis zu 6.300 Euro jährlich beziehungsweise 525 Euro monatlich hinzuverdienen können, ohne dass die Rente gekürzt wird. Ein darüber hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Arbeitseinkommen, wird der darüber liegende Hinzuverdienst vollständig mit der verbliebenen Rente verrechnet. Maßgeblich ist hierfür das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre.

Aufstockung der Rente nach Erreichen der Altersgrenze möglich
Wer im Rentenalter noch arbeitet und eine volle Altersrente bezieht, zahlt derzeit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Der Arbeitgeber zahlt hingegen weiterhin seinen Anteil an der Rentenversicherung, ohne dass sich dies positiv auf die künftige Rente auswirkt. Das ändert sich ab dem 1. Januar 2017: Ab diesem Stichtag können sich die Arbeitnehmer dafür entscheiden, weiterhin in die Rentenversicherung einzuzahlen. Wenn sie dies wünschen, müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung abgeben. Zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen tragen die Einzahlungen dazu bei, dass die Rente im kommenden Jahr höher ausfällt.

Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen früher möglich
Wer vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente geht, muss bei der Höhe der Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um die Rente trotzdem in voller Höhe zu erhalten, können Beitragszahler Sonderzahlungen leisten. Aktuell ist dies ab einem Alter von 55 Jahren möglich. Diese Grenze sinkt ab dem 1. Juli 2017 auf 50 Jahre. Die Höhe des dafür erforderlichen Ausgleichsbetrages können Versicherte einer entsprechenden Rentenauskunft entnehmen, die sie auf Antrag erhalten. Sie enthält zum einen die voraussichtliche Minderung der Altersrente und zum anderen die Höhe des zum Ausgleich erforderlichen Mindestbetrags.

Mehr Prävention
Die Rentenversicherung soll den Versicherten künftig im Rahmen von Modellprojekten ab Vollendung des 45. Lebensjahres umfangreiche berufsspezifische Gesundheitsuntersuchungen anbieten. Dies soll in Zusammenarbeit mit anderen Sozialversicherungsträgern wie den Krankenkassen sichergestellt werden. Das Ziel: Die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten soll gestärkt und die Inanspruchnahme von Rehabilitationsmaßnahmen soll besser zwischen den Versicherungsträgern koordiniert werden.

Bereits 2014 wurden flexible Möglichkeiten für eine Beschäftigung im Rentenalter diskutiert und im Rahmen des „Rentenpakets“ umgesetzt. Seit Juli 2014 können Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus unkomplizierter als bisher fortsetzen. So müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung einigen, sondern können diese auch zeitlich befristen und mehrfach verlängern.