Ab 2018 gelten für Anleger bei der Besteuerung von aktiv gemanagten Fonds und börsengehandelten Indexfonds (ETF) neue Regeln. Diese ersetzen nicht die grundsätzlichen Vorschriften der Abgeltungsteuer, die gelten auch 2018 weiter.

Bislang waren in Deutschland Erträge auf der Ebene der Fonds selbst komplett steuerfrei. Der Fiskus griff erst auf der Ebene der Anleger zu. Das tat er mit der 25prozentigen Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer. Ab 2018 führen deutsche Publikumsfonds nun bereits auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden und Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an den Fiskus ab. Diese Regelung gilt also nicht für reine Rentenfonds. Erst dann schütten sie (entsprechend weniger) Erträge an die Anleger aus. Zum Ausgleich werden den Anlegern jedoch Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer gewährt.

Das heißt: Sie zahlen auf Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus Anteilsverkäufen künftig teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe der Teilfreistellungen richtet sich nach dem Fondstyp: Bei Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktienanteil) werden 30 Prozent freigestellt. Für Mischfonds (Aktienanteil von mindestens 25 Prozent) sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil keine. Bei Immobilienfonds werden 60 Prozent freigestellt, bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt sogar 80 Prozent.

Wichtig für ETF-Anleger ist in diesem Zusammenhang: Es ist nicht entscheidend, wie ein ETF konstruiert ist, also swapbasiert oder vollreplizierend. Für die steuerliche Behandlung beim Privatanleger ist entscheidend, was der ETF selbst in seinem so genannten Trägerportfolio hat: Sind darin mindestens 51 Prozent Aktien, wird er als Aktienfonds eingestuft und profitiert von den entsprechenden Teilfreistellungen.