Anleger sollten einen Bogen um Angebote für Aktienkäufe machen, die ihnen unaufgefordert am Telefon unterbreitet werden. Darauf weist der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) mit Verweis auf eine aktuelle Statistik der Bundesnetzagentur hin. Demnach hat die Zahl unerlaubter Werbeanrufe im vergangenen Jahr einen neuen Rekordstand erreicht. Darunter befinden sich der Statistik zufolge auch Anrufer, die für den Kauf unbekannter ausländischer Aktien werben und den Anleger Gewinne in Höhe von mehreren hundert Prozent in Aussicht stellen.

Aktienkurse werden gezielt manipuliert
Mit dieser Art der Werbung geht Betrug einher, warnt der BVI: So kaufen die Anrufer im Vorwege Aktien der angepriesenen Unternehmen, machen dann Werbung für die Papiere, um den Aktienkurs in die Höhe zu treiben. Dann verkaufen sie die Aktien und streichen den Kursgewinn ein. Das führt bei diesen so genannten Penny Stocks üblicherweise zu einem rapiden Kurssturz. Anleger, die dieser Telefonwerbung auf den Leim gehen, verbuchen also Verluste. Die Praxis der Betrüger, erst für Penny Stocks zu werben und dann die Papiere mit Gewinn abzustoßen, wird auch als „Pump and Dump“ bezeichnet. Dabei ist die Manipulation nicht auf unerlaubte Telefonanrufe beschränkt, sondern kann auch in Form der Verbreitung von Falschmeldungen über die Sozialen Medien erfolgen – oder über unaufgefordert zugesandte E-Mails, in denen die betreffenden Aktien aggressiv beworben werden.

Ohne vorherige Zustimmung sind Werbeanrufe verboten
Ob Werbung für Aktien oder andere unerwünschte Anrufe: Seit Herbst 2013 gilt, dass Verbraucher dem Erhalt von Werbeanrufen vorher ausdrücklich zustimmen müssen. Ansonsten ist der Anruf strafbar. Zudem darf die Rufnummer bei Werbeanrufen nicht unterdrückt werden, zudem gilt auch ein Anruf, der zur Fortsetzung eines Vertrags animieren soll, als Werbeanruf. Zudem darf die Zustimmung für einen Werbeanruf nicht im Zuge des Telefonats eingeholt werden, sondern muss vorab vorliegen. Verstöße können von der Bundesnetzagentur mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Auch Wertpapierdienstleistern wie Banken, Sparkassen und Onlinebroker sowie andere Finanzdienstleistern ist es daher untersagt, Werbeanrufe ohne Zustimmung des Kunden – also eine so genannte Kaltakquise zu betreiben. Für Anleger sei es jedoch einfach, schwarze Schafe unter den Anrufern zu erkennen: Sie versprechen außergewöhnlich hohe Gewinne in kurzer Zeit, so der BVI. „Je höher die versprochene Rendite, desto höher auch das Risiko für hohe Verluste“, warnt der Verband und betont, dass ein vernünftiger Vermögensaufbau seine Zeit brauche. Anstelle von Ramsch-Aktien, wie sie über die unseriöse Telefonmasche beworben werden, sollten Anleger lieber auf Aktienfonds setzen. Diese seien im Gegensatz zu solchen Papieren strenger reguliert und zu hoher Transparenz verpflichtet. Betrug in Form von Manipulation der Aktienkurse wie bei der genannten Telefonwerbung ist hier also ausgeschlossen.

Verbraucherzentralen warnen: Nicht auf unerwünschte Anrufe eingehen
Ob Aktienwerbung oder andere unerwünschte Anrufe: Die Verbraucherzentralen warnen davor, sich auf solche Telefonate überhaupt einzulassen. So ist es beispielsweise üblich, den Angerufenen über Fragen wie „Können Sie mich hören?“ dazu zu bewegen, mit „ja“ zu antworten. Später wird diese Antwort über einen Zusammenschnitt des Telefonats einer anderen Frage zugeordnet, so dass der Angerufene angeblich einem Vertragsabschluss – etwa für einen Mobilfunktarif – zugestimmt hat. Diese Masche wurde in letzter Zeit beispielsweise für die Vermarktung von Kreditkarten genutzt.