Eigentlich ist die Sache klar: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Laut Gesetz stehen ihm mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Doch was passiert, wenn etwas dazwischenkommt? Wenn man im Urlaub krank wird, ihn wegen einer längeren Erkrankung nicht nehmen kann oder im laufenden Jahr den Arbeitsplatz wechselt? Auch dafür gibt es Regelungen.
Ärgerlich: Da hatte man sich so auf den Urlaub gefreut – und dann liegt man krank im Bett. Ein kleiner Trost ist, dass der Urlaub dadurch nicht verlorengeht. Denn wer krank ist, kann sich nicht erholen – und Erholung ist der Zweck des Urlaubs. Das ist sogar gesetzlich festgelegt, im Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Die Krankheitszeit zählt daher nicht als Urlaub. Das heißt: Der kann später nachgeholt werden.

Krank im Urlaub

Wer während des Urlaubs krank wird, sollte so schnell wie möglich zum Arzt gehen und seinen Arbeitgeber informieren. „Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt ist, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet“, sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Allerdings darf der Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern. Er muss, wie bei jedem anderen Urlaubsantrag, den Zeitraum mit seinem Chef absprechen. Alles andere gilt als Selbstbeurlaubung – und ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine Krankheit vor dem Urlaub dagegen bleibt rechtlich folgenlos: Selbst wenn ein Arbeitnehmer bis zum letzten Tag vor seinem genehmigten Urlaub krank ist, hat das keinerlei Auswirkungen auf seinen Urlaubsanspruch. Er kann den Urlaub wie geplant antreten.

Längere Erkrankung, längere Frist

Wer krank ist, kann keinen Urlaub machen. Das gilt auch, wenn jemand über einen längeren Zeitraum erkrankt ist und seinen Urlaub deshalb nicht oder nicht vollständig im laufenden Kalenderjahr nehmen kann. In solchen Fällen wird der verbleibende Urlaub automatisch in das nächste Jahr übertragen. Normalerweise müsste er dann bis zum 31. März genommen werden – doch hier greift eine Sonderregelung: „Wenn Urlaubstage aufgrund einer Erkrankung mit ins Folgejahr genommen werden, kann es sein, dass der Arbeitnehmer auch während des Übertragungszeitraums krank ist und den Vorjahresurlaub nicht bis Ende März nehmen kann. Damit der Anspruch nicht erlischt, schiebt die Rechtsprechung die Frist um ein Jahr hinaus. Das heißt: Urlaubstage aus dem Jahr 2015, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, verfallen erst am 31.03.2017, nicht schon am 31.03.2016“, erläutert Rechtsanwalt Hensche. „Bei langfristiger Erkrankung ist der Anspruch also 15 Monate lang gesichert.“ Grundlage hierfür sind entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Wenn das Kind krank wird

Die plötzlich auftretende Pflegebedürftigkeit eines Kindes unter zwölf Jahren gilt als Hinderungsgrund, der dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unzumutbar macht (§ 275 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB.  Dass man in einem solchen Fall der Arbeit fernbleiben darf, ist auch im Pflegezeitgesetz und im Sozialgesetzbuch geregelt. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings nur auf den Wegfall der Arbeitspflicht, nicht darauf, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, während dieser Zeit Lohn und Gehalt weiterzuzahlen. Das BGB sieht zwar einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung vor, doch diese Vorschrift ist dispositiv, das heißt, man kann durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag davon abweichen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse und, seit Januar 2015, auf die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld .

Zwangsurlaub bei Kündigung?

Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet und keine Möglichkeit hat, vorher seinen Urlaub zu nehmen, wird ihm der Urlaub ausgezahlt. Das heißt, er bekommt ein zusätzliches Bruttoarbeitsentgelt. Es berechnet sich aus dem arbeitstäglichen Lohnanspruch und der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage.

Die Auszahlung von Urlaubstagen ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. „Zweck des Urlaubs ist es, dass sich der Arbeitnehmer erholt“, sagt Rechtsanwalt Hensche. „Deshalb gilt die Regel, dass die Urlaubsgewährung in Form der Urlaubsabgeltung vorgeht. Wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seinen Urlaub bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb zu nehmen, sollte er das tun. In der Regel hat er auch keine Chance sich zu wehren, wenn der Arbeitgeber ihn zusammen mit der Kündigung freistellt, um ihm den Resturlaub zu gewähren. Das Argument, er hätte seinen Urlaub gerne zu einem anderen Zeitpunkt genommen, zählt in diesem Fall nicht.“

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel

Wer neu in einem Unternehmen anfängt, hat wie jeder andere Arbeitnehmer auch ein Recht auf bezahlten Urlaub. Laut Bundesurlaubsgesetz muss man jedoch sechs Monate warten, bis man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat. Das heißt aber nicht, dass man vorher keinen Urlaub nehmen darf: Für jeden vollen Monat, den er im Betrieb ist, darf der Arbeitnehmer ein Zwölftel seines Jahresurlaubs geltend machen. Wer also zum Beispiel Anfang Januar anfängt und 30 Tage Jahresurlaub hat, darf im April acht Tage der Arbeit fern bleiben. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden dabei auf einen vollen Tag aufgerundet.

Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit oder innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheidet: Auch dann steht ihm für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Geht er erst in der zweiten Jahreshälfte, kann er lauf Gesetz den kompletten Jahresurlaub beanspruchen. Dieses Recht kann jedoch durch Arbeits- und Tarifverträge eingeschränkt werden. Wenn es dort entsprechende Regelungen gibt, kann der Urlaub auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte anteilig gewährt werden.

Bei einem Jobwechsel ist der Arbeitnehmer theoretisch verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub er bei seinem alten Unternehmen bereits genommen hat. Im neuen Betrieb hat er dann nur noch Anspruch auf den Resturlaub. Hat er im früheren Unternehmen bereits den kompletten Jahresurlaub genommen, steht ihm im neuen Job kein weiterer Urlaub zu – egal, wann er dort anfängt. „In der Praxis wird so etwas allerdings kaum gemacht“, sagt Rechtsanwalt Hensche. „Ich kenne kaum einen Fall, in dem sich ein Unternehmen von einem neuen Mitarbeiter eine Urlaubsbescheinigung zeigen lässt. Im Endeffekt kann mancher Arbeitnehmer infolge eines Jobwechsels länger Urlaub machen, wenn der neue Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung verlangt beziehungsweise nicht danach fragt, ob man seinen Urlaub schon von Ex-Arbeitgeber erhalten hat.“

Quelle: verbraucherblick Ausgabe 08/2016