Wer in die Gesetzliche Krankenkasse einzahlt, muss dafür monatlich als Durchschnittsverdiener unterschiedlich tief in die Tasche greifen: So werden je nach Kasse bei einem Monats-Brutto von 3.000 Euro zwischen 219 und 270 Euro fällig, übers Jahr summiert sich die Differenz des Beitrags zu einer möglichen Ersparnis von bis zu 612 Euro. Angesichts dieser Unterschiede kann es daher sinnvoll sein, einen Beitragsvergleich durchzuführen und die Krankenkasse gegebenenfalls zu wechseln. Dies lohnt insbesondere dann, wenn die derzeitige Kasse einen hohen Zusatzbetrag erhebt – dieser liegt bei den teuersten Kassen bei satten 1,7 Prozent. Da der Arbeitnehmer diesen Beitrag komplett selbst übernimmt und er nicht hälftig mit dem Arbeitgeber geteilt wird, fällt die Differenz zu Kassen ohne Zusatzbeitrag besonders hoch aus.

Viele Kassen senken den Zusatzbeitrag

Für 2018 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag vom offiziellen Schätzerkreis auf 1,0 Prozent festgesetzt, das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin eine entsprechende Empfehlung für die Höhe des Zusatzbetrags ausgesprochen. Der Rückgang um 0,1 Prozentpunkte gegenüber den beiden Vorjahren wird unter anderem mit der guten Finanzlage der Kassen begründet. Bislang hat rund jede fünfte Kasse den Beitragssatz um bis zu 0,4 Prozentpunkte reduziert, acht haben die Betragssätze hingegen um bis zu 0,6 Prozentpunkte angehoben. Angesichts der aktuellen Beitragsanpassungen kann es sich daher lohnen, einen Wechsel ins Auge zu fassen. Nach Angaben des Verbraucherportals Finanztip kann es lohnen, noch abzuwarten, bis alle Kassen ihre neuen Beitragssätze festgelegt haben und erst dann einen Online-Vergleich vorzunehmen.

Wie funktioniert der Kassenwechsel?

Der reguläre Krankenkassenwechsel ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende möglich, sofern die Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bestand. Wer also etwa bis zum 30. April kündigt, kann frühestens zum 1. Juli wechseln. Für den Wechsel ist es erforderlich, der alten Kasse schriftlich zu kündigen und die Mitgliedschaft bei der neuen zu beantragen. Vollzogen wird die Kündigung jedoch erst, wenn der alten Kasse innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorliegt. Die bisherige Kasse ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Wichtig: Bei so genannten Wahltarifen kann die Mindestdauer für die Mitgliedschaft von den 18 Monaten abweichen. Liegen die Unterlagen von der neuen Kasse vor, sollte der Arbeitgeber (bei Arbeitslosen die Arbeitsagentur) zügig über den Kassenwechsel informiert werden.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag oder führt sie diesen erstmals ein, muss sie dies dem Versicherten mitteilen und auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen. In diesem Fall können Versicherte auch dann kündigen, wenn die Mindestdauer für die Mitgliedschaft noch nicht erreicht ist. Auch hier gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, die Kündigung muss dem Versicherer spätestens bis Ende des Monats vorliegen, in dem ihm die Erhöhung oder Einführung des Zusatzbeitrags mitgeteilt wurde. Weist die Kasse verspätet auf die Beitragserhöhung hin, verlängert sich die Frist für das Sonderkündigungsrecht entsprechend.

Nicht nur auf Beitragssatz achten

Je nach persönlicher Situation sollten Versicherte auch beachten, welche Zusatzleistungen die Krankenkassen anbieten und inwiefern sie von solchen Leistungen profitieren. Zwar sind die Kassenleistungen ganz überwiegend deckungsgleich, hier und da kann es aber sein, dass eine Kasse ein günstigeres Gesamtpaket anbietet und beispielsweise die Kosten für die professionelle Zahnreinigung oder bestimmte alternative Heilmethoden übernimmt. Auch Bonusprogramme können eine zunächst „teuer“ wirkende Kasse unterm Strich attraktiv machen.