Die Zivilkammer 67 des Berliner Landgerichts betrachtet die heftig umstrittene Mietpreisbremse als verfassungswidrig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil (AZ 67 O 149/17) hervor, das auf einen Hinweisbeschluss wenige Tage zuvor folgte. Der Fall: Eine Mieterin hatte von ihrer Vermieterin die Erstattung von 1.241,11 Euro zu viel gezahlter Miete für eine Einzimmerwohnung im Berliner Bezirk Wedding gefordert. Die vereinbarte Kaltmiete für den Mietzeitraum September 2015 bis September 2016 betrug 351 Euro, in einem Rügeschreiben wies die Mieterin im Februar 2016 darauf hin, dass die Nettokaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete von 215 Euro überhöht sei und sie sich auf die Mietpreisbremse beruft. Dieses Vorgehen ist erforderlich, wenn Mieter Ansprüche auf die Herabsenkung zu viel gezahlter Miete geltend machen wollen.

Mieterin geht nach erfolgloser Klage in Berufung

Die Mieterin reichte daraufhin Klage beim Amtsgericht Wedding ein und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete von 136 Euro für die Monate September 2015 bis Februar 2016. Zudem sollte die Vermieterin für die Monate März bis September 2016 einen monatlichen Betrag von 60,73 Euro zurückerstatten, was der Differenz aus bisher gezahlter und der auf 275,33 Euro herabgesetzten Miete entspricht. Das Amtsgericht Wedding bezifferte die ortsübliche Miete jedoch mit 233,22 Euro und sprach der Mieterin einen Anspruch auf monatlich 42,51 Euro für die Monate März bis September 2016 zu. Dies entspricht der Differenz zwischen der neu festgelegten Miete und dem Mietzins von 233,22 Euro. Die Klage bezüglich der Mietdifferenz für die vorangegangenen Monate wies das Amtsgericht mit Hinweis auf die Gültigkeit der Mietrückzahlung ab dem Monat des Rügeschreibens jedoch ab. Die Klägerin legte Berufung ein, weil die ortsübliche Vergleichsmiete aus ihrer Sicht zu hoch angesetzt war.

Landgericht Berlin bestätigt Urteil des Amtsgerichts Wedding

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin stellte sich nachträglich heraus, dass die Wohnung über eine Sammelheizung verfügt und damit die Miete vom Amtsgericht Wedding korrekt berechnet war. Zuvor hatte das Landgericht in einem Hinweisbeschluss geäußert, dass die Mietpreisbremse nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht wurde jedoch nicht zur Klärung des Sachverhalts angerufen, da dies aufgrund der veränderten Sachlage hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung für das Urteil nicht mehr entscheidend war.

Richter verweisen auf Ungleichbehandlung der Vermieter

Ihre Argumentation begründen die Richter damit, dass die Mietpreisbremse Artikel Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes widerspricht. Demnach muss der Gesetzgeber Gleiches gleich behandeln. Differenzierungen sind nur zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, die dem Ausmaß der Ungleichbehandlung entsprechen. Die Richter sehen hier einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vermieter, der Spielraum werde auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Diese Spanne falle jedoch aufgrund der regional stark voneinander abweichenden Mieten unterschiedlich hoch aus. Als Beispiel wurde eine Durchschnittsmiete in München in Höhe von 12,28 Euro je Quadratmeter genannt, in Berlin hingegen sei sie mit 7,14 Euro rund 70 Prozent niedriger. Damit seien Mieter in beiden Städten unterschiedlich stark von der Mietpreisbremse betroffen, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass einkommensschwächere Haushalte und Durchschnittsverdiener in Städten mit hohen Mieten deutlich besser gestellt sind als beispielsweise in Berlin. Zudem sehen die Berliner Richter auch darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass Vermieter, die in der Vergangenheit eine überhöhte Miete verlangt haben, gegenüber denjenigen, die moderatere Mieten verlangt haben, im Vorteil sind.

Rechtliche Konsequenzen hat diese Einschätzung der Richter jedoch nicht, hierüber kann allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden.