Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom – kurz: Mieterstromgesetz – verabschiedet, das voraussichtlich im Herbst 2017 in Kraft treten soll. Es muss zwar noch den Bundesrat passieren, ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz sieht vor, dass Vermieter einen Zuschlag erhalten, wenn sie Solarstrom direkt an die Verbraucher im selben Gebäude beziehungsweise in einem räumlich mit der Anlage verbundenen Wohnquartier liefern. Laut einem vom BMWi in Auftrag gegebenen Gutachten der Agentur BW & W können bundesweit bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden. Demnach kommt die Regelung für 18 Prozent aller vermieteten Wohnungen in Betracht.

Die Voraussetzung für den Zuschlag: Mindestens 40 Prozent des Gebäudes beziehungsweise Quartiers müssen zu Wohnzwecken genutzt werden. Je nach Größe der Solaranlage und des entsprechenden Photovoltaik-Zubaus liegt der Zuschlag nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums(BMWi) zwischen 2,2 und 3,8 Cent je Kilowattstunde. Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die entsprechenden Anlagen mit oder nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen werden und die Förderung durch die Europäische Kommission gewährt wird.

Mieterstromgesetz soll Anreize für Vermieter erhöhen

Bereits heute können Vermieter, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Wohngebäuden installiert haben, den so erzeugen Strom an die Mieter im Gebäude liefern. Allerdings lohnte sich dies bisher in der Regel nur in den seltensten Fällen. Der Grund: Strom, den der Vermieter nicht selbst verbraucht, wird ins Netz eingespeist – und hierfür erhält der Vermieter eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017). Diese beträgt je nach Leistungsklasse der Anlagen 10,7 bis 12,3 Cent je Kilowattstunde. Hinzu kommen Kosten für Abrechnungen, Vertrieb und Messungen.

Das Mieterstromgesetz sieht nun vor, dass auch für den Verkauf des Stroms an Mieter ein so genannter Mieterstromzuschlag gezahlt wird, der sich an den EEG-Einspeisevergütungen abzüglich eines Abschlags orientiert. So beträgt die Einspeisevergütung bei einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt 12,3 Cent, der Mieterstromzuschlag 3,8 Cent. Da Vermieter für diesen Strom keine Netzentgelte zahlen müssen und auch keine Vermarktungskosten anfallen, ist die Vergütung allerdings deutlich niedriger als bei einer Netzeinspeisung. Dennoch geht das BMWi davon aus, dass das Angebot für Mieterstrom belebt wird.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass Mieter ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können und vom Mieterstrommodell tatsächlich profitieren sollen. Dies soll über Vorgaben an die Vertragslaufzeiten (maximal ein Jahr), ein Verbot der Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für den Mieterstrom gewährleistet werden. Diese liegt bei 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs.

Koalition zufrieden, Opposition und Verbände üben Kritik

Die CDU-Fraktion sieht im Mieterstromgesetz eine stärkere Verankerung der Energiewende in den Städten. Die SPD-Fraktion wiederum begrüßt es, wenn auch Mieter von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbarer Energie profitieren. Branchenverbände wie etwa der Eigentümerverband Haus & Grund hingegen kritisieren, dass Vermieter die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht riskieren, wenn sie Strom verkaufen. Dies wertet auch die Opposition als nachteilig. Die Linke geht davon aus, dass sich Wohnungsbaugesellschaften daher kaum auf entsprechende Mieterstrommodelle einlassen werden. Und aus Sicht der Grünen wird das Potenzial aufgrund der Beschränkung auf 500 Megawatt pro Jahr nur unzureichend ausgeschöpft.