Händler und Dienstleister dürfen die „Sofortüberweisung“ bei Bestellungen im Internet nicht als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten, Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Mit der notwendigen Eingabe von PIN und TAN verstoßen die meisten Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank. Das sei nicht zumutbar, urteilte der BGH.
Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Bahn statt. Deren Vertriebstochter DB Vertrieb GmbH bietet auch die Buchung von Flügen an. Dabei war früher die „Sofortüberweisung“ das einzige kostenlose Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit Kreditkarte wurde dagegen ein Entgelt in Höhe von 12,90 Euro fällig.

Die „Sofortüberweisung“ wird von der privaten Sofort GmbH in München angeboten. Für eine Zahlung müssen Kunden ihre Daten in eine Maske eingeben, einschließlich Benutzer-PIN und TAN. Die Sofort GmbH fragt dann bei der Bank des Kunden ab, ob die Überweisung mit diesen Daten durchläuft.

Vielen Kunden ist nicht klar, dass diese Vorgehensweise laut Geschäftsbedingungen fast aller Banken unzulässig ist. Denn danach ist es nicht erlaubt, die Geheimzahlen auf anderen Internetseiten als dem eigenen Onlinebanking-Portal einzugeben. Kunden verpflichten sich sogar dazu, ihre Sicherheitsmerkmale geheim zu halten.

Die Nutzung des Zahlungsdienstes der Sofort GmbH setzt also in vielen Fällen einen Verstoß der Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank voraus. Das sei ihnen nicht zuzumuten, urteilte der BGH. Händler und Dienstleister müssen Online-Nutzern künftig also mindestens einen anderen kostenfreien Zahlungsweg auf ihrer Website anbieten.