Wer Angehörige pflegt, genießt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Sozialversicherungsschutz, wenn er die Arbeit hierfür ruhen lässt. Zudem wird er später unter bestimmten Voraussetzungen bei der Rente bessergestellt. Der Grund: Die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zahlen für diese Tätigkeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Der Pflegende erhält später einen Rentenzuschlag, für den er nichts einzahlen muss. Rund zwei Millionen Angehörige übernehmen die häusliche Pflege. Erfüllen sie die Voraussetzungen, profitieren sie von den verschiedenen Regelungen rund um die Pflegeversicherung.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Rentenzuschlag
Um den Rentenbonus zu erhalten, müssen Angehörige eine oder mehrere Personen mit einem Pflegegrad von mindestens zwei in häuslicher Umgebung pflegen. Sie dürfen zudem noch keine Vollrente beziehen und höchstens 30 Wochenstunden arbeiten. Die Überführung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade hat dazu geführt, dass ab 2017 mehr Pflegende Anspruch auf den Rentenbonus haben: Wer bislang beispielsweise einen dementen Angehörigen gepflegt hat, bekam aufgrund der Pflegestufe 0 für diese Erkrankung keinen Rentenzuschlag. Nun gilt für Demente Pflegegrad zwei und die Voraussetzungen sind erfüllt. Wer mit der Einführung der Pflegegrade jedoch schlechter dasteht, erhält weiterhin einen Rentenbonus nach der bisherigen Regelung.

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, muss eine wöchentliche Mindeststundenzahl an Pflege erfüllt sein. Diese betrug bislang 14 Wochenstunden, im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II wurde diese Hürde auf zehn Stunden reduziert. Die Bedingung: Die Pflege muss regelmäßig sowie an mindestens zwei Tagen erfolgen. Die erforderliche Pflegezeit bestimmen die Angehörigen allerdings nicht selbst, sondern diese wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt.

Rentenzuschlag hängt von Bezugsgröße und Pflegegrad ab
Die Höhe der Rentenbeiträge, die von den Pflegekassen eingezahlt wird, richtet sich nach der jeweils geltenden Bezugsgröße, die aktuell bei monatlich 2.975 Euro (Stand 2017, Westdeutschland) liegt. Je nach Pflegegrad und Umfang der Pflege durch Dritte gelten 18,9 bis 100 Prozent dieses Betrags als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Beitrags. Daraus ergibt sich ein Rentenanspruch von monatlich 5,54 und 29,30 Euro pro Jahr Pflege (West, Stand 2017). Der Umfang der Pflege in Form zusätzlicher Dienstleistungen durch externe Pfleger beeinflusst daher die Höhe des Rentenzuschlags: Pflegende, die gemeinsam mit Pflegediensten diese Arbeit übernehmen, erhalten bei Pflegegrad fünf beispielsweise einen niedrigeren Rentenzuschlag von 24,91 Euro.

Soziale Absicherung für Pflegende
Der Rentenzuschlag ist nicht sehr hoch, doch Pflegende profitieren von verschiedenen Vorteilen. So sind sie beispielsweise bei der Unfallversicherung abgesichert. Zudem übernimmt die Pflegeversicherung seit Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Pflegende vorübergehend aus ihrem Beruf aussteigen, um für den Angehörigen da zu sein. Zudem können Pflegende mit ihrem Arbeitgeber bis zu sechs Monate Pflegezeit vereinbaren und ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich wahlweise ganz freistellen lassen.

Während dieser Zeit sind Pflegende in der Kranken- und Pflegeversicherung entweder im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert, wenn sie die Arbeit ganz ruhen lassen. Ist die Familienversicherung nicht möglich, zahlen sie den Krankenversicherungs-Mindestbeitrag, den ihnen die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen auf Antrag erstattet. Hinzu kommt die Familienpflegezeit, die für maximal 24 Monate bei einer auf 15 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit in Anspruch genommen werden kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert werden, allerdings beträgt der maximale Zeitraum für beide 24 Monate. Zudem muss sich die Familienpflegezeit nahtlos an die Pflegezeit anschließen.