Anfang 2017 treten bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag, das steuerfreie Existenzminimum, steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der „kalten Progression“ leicht verändert. Dadurch verringert sich in geringem Umfang die Steuerbelastung:

Grafik LH

Mehr Sozialabgaben

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben 2017 unverändert. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung von bisher 1,1 Prozent soll im kommenden Jahr nicht steigen. Angehoben wird hingegen der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. auf 2,8 Prozent für Kinderlose. Stärker belastet werden gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, weil die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich der Grenzbetrag auf 52.200 Euro Jahresbruttolohn. In die Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Arbeitnehmer bis zu einem Jahreslohn von 76.200 Euro (West) bzw. 68.400 Euro (Ost) Bei-träge einzahlen. Die höheren Beiträge verringern die Lohnsteuer und kompensieren dadurch in Höhe des Grenzsteuersatzes die Mehrbelastung.
Altersvorsorge wird attraktiver

Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können bis 23.362 Euro pro Jahr gefördert werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 84 Prozent als Sonderausgaben, 2 Prozentpunkte mehr als 2016. Für Arbeitnehmer beläuft sich der Sonderausgabenabzug aufgrund der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge auf 68 Prozent ihres selbst gezahlten Rentenversicherungsbeitrags.

Plus für Eltern

Das monatliche Kindergeld steigt je Kind um 2 Euro, der Kinderfreibetrag auf 4.716 Euro jährlich. Hingegen unverändert bleibt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro pro Kind. Die Freibeträge erhalten Eltern grundsätzlich je zur Hälfte. Sie führen in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 32.000 bzw. 64.000 Euro (ledige bzw. verheirate Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Anderes gilt, wenn Eltern nicht zusammen leben. In diesen Fällen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits ab etwa 16.200 Euro Einkommen (Grundtabelle) von den Freibeträgen profitieren.

Belastung für Ruheständler

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2017 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 74 Prozent. 26 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2017 berechnet.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2017 bleiben noch 20,8 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.560 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 468 Euro.
Wer 2017 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 20,8 Prozent, höchstens 988 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.

Mehr Unterhalt

Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis 8.820 Euro abziehen. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde ebenso wie der Grundfreibetrag um 168 Euro angehoben. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt.

Einfache Fehler korrigieren

Ab 2017 treten die ersten Neuregelungen aus dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft die Korrektur von Schreibfehlern in der Steuererklärung. Ergeben sich daraus Fehler im Steuerbescheid, können diese auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden. Bisher galt diese Regelung nur für Schreib- und ähnliche Fehler, die dem Finanzamt unterlaufen. Der NVL hatte gemeinsam mit weiteren Verbänden eine Erweiterung dieser Regel gefordert, die nunmehr umgesetzt ist.