Alle Jahre wieder macht sie wenig Freude – die Steuererklärung. Wer jedoch Handwerker im Haus hatte oder beispielsweise einen Fensterreiniger beauftragt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen und zahlt unterm Strich weniger Steuern. Damit das Finanzamt die Kosten auch anerkennt, empfiehlt es sich, schon vor der Auftragsvergabe auf die Bedingungen zu achten.

Wie werden Handwerkerleistungen gefördert?
Wer einen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann maximal 1.200 Euro von der Steuerschuld abziehen. Der Betrag ergibt sich daraus, dass der Fiskus 20 Prozent des Aufwands von maximal 6.000 Euro für Lohn-, Verbrauchs- und Fahrtkosten sowie Nutzungskosten für verwendete Geräte anerkennt. Da beispielsweise die Materialkosten nicht berücksichtigt werden, muss die Rechnung des Handwerkers eine Aufstellung aller Kosten enthalten. Enthält sie nur eine Gesamtsumme, ist der Steuerabzug nicht möglich. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungsbetrag an die Handwerkerfirma überwiesen wurde. Es empfiehlt sich daher, den Kontoauszug mit der entsprechenden Überweisung auszudrucken und mit allen anderen Unterlagen für die Steuererklärung aufzubewahren.

Wie werden haushaltsnahe Dienstleistungen gefördert?
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden 20 Prozent von maximal 20.000 Euro für entsprechende Tätigkeiten anerkannt. Um bis zu 4.000 Euro lässt sich somit die Steuerschuld reduzieren. Was unter haushaltsnahen Dienstleistungen zu verstehen ist, lässt sich vereinfacht wie folgt erklären: Es muss sich um Arbeiten handeln, die üblicherweise von einem Mitglied des jeweiligen Haushalts erledigt werden könnten. Dazu gehören Tätigkeiten im Haushalt wie Kochen, Putzen, Bügeln, Rasenmähen oder Heckenschneiden. Auch die Kosten für einen Hausmeister in Mehrfamilienhäusern fallen hierunter. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen müssen per Überweisung bezahlt werden.

Wie lassen sich die Arbeiten zuordnen?
Generell werden unter Handwerkerleistungen Tätigkeiten verstanden, für die ein bestimmtes Fachwissen erforderlich ist. Dies ist allerdings gelegentlich schwer zu definieren, denn wer handwerklich sehr begabt ist, könnte die Arbeiten theoretisch auch selbst durchführen. Dann würde es sich bei der Fremdvergabe dieser Arbeiten genau genommen jedoch um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln. Wie man die Arbeiten zuordnet – dafür gibt es in einigen Fällen Gestaltungsspielräume. Ist beispielsweise der Maximalbetrag für Handwerkerleistungen ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, von einem Fachbetrieb durchgeführte Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Gleiches gilt für Umzugskosten. Ist der Höchstbetrag für beide Kostenbereiche noch nicht erreicht, ist die Zuordnung der Kosten für die Höhe der Steuererstattung nicht weiter wichtig.

Finanzverwaltung schafft Klarheit
In der Vergangenheit war es immer wieder strittig, welche Arbeiten steuerlich anerkannt werden und welche nicht. Dabei ging es unter anderem darum, welche Tätigkeiten den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen sind. Auch die Frage, ob eine Tätigkeit außerhalb des Grundstücks steuerlich berücksichtigt werden darf, war immer wieder strittig. So wurde etwa die Berücksichtigung von Kosten für einen Winterdienst mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um eine Tätigkeit, die auf dem Grundstück durchgeführt wurde. Dies jedoch gilt als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten.

Hier hat die Finanzverwaltung nun reagiert und diverse Urteile des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Diese liefen darauf hinaus, Kosten für Arbeiten anzuerkennen, die zwar nicht auf dem Grundstück durchgeführt wurden, aber im direkten Zusammenhang mit ihm stehen. Das aktuellste Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält nun einen überarbeiteten elfseitigen Anhang mit diversen Beispielen zu Zuordnung der Tätigkeiten zur den Bereichen Handwerkerkosten/haushaltsnahe Dienstleistungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anerkennung.