Jedes Jahr dasselbe Spiel: Das Jahr geht zu Ende und man muss sich wieder Gedanken um die Steuererklärung machen. Wie war das nochmal, haben sich im Jahr 2016 nicht einige Freibeträge geändert? Und wie sieht das im kommenden Jahr aus, kann man da schon etwas für die Steuererklärung beachten? verbraucherblick hat die wichtigsten Tipps für die Steuererklärung 2016 zusammengetragen und zeigt, was sich für das kommende Jahr ändert.

Im Folgenden geht es um die steuerlichen Änderungen für die Steuererklärung 2016. Sie erhalten einen kurzen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die bei der Steuererklärung eine Rolle spielen. Die Steueridentifikationsnummer gibt es schon geraume Zeit und wahrscheinlich ist sie auch an den meisten Stellen bereits hinterlegt. In einigen Bereichen ist sie dringend erforderlich, sonst kann der entsprechende Punkt in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.

Unterhaltszahlungen an Ehegatten: Identifikationsnummer notwendig
Die Steuer-Identifikationsnummer wird immer wichtiger. Für 2016 müssen Sie die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben, wenn Sie Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings geltend machen möchten. Sollte Ihnen diese Nummer nicht bekannt sein, müssen Sie sie beim Unterhaltsempfänger in Erfahrung bringen. Sollte der Unterhaltsempfänger diese Auskunft verweigern, können Sie die Identifikationsnummer bei Ihrem Finanzamt erfragen.

Identifikationsnummer Pflicht beim Kindergeld
Die Identifikationsnummer für die Kindergeldberechtigten und die Kinder müssen seit 2016 der Familienkasse mitgeteilt werden. Dies wird zur Voraussetzung zur Gewährung des Kindergelds. Die in einigen Medien verbreitete Panik, Kindergeldzahlungen würden ab Januar 2016 eingestellt, falls die ID-Nummer der Familienkasse nicht vorliegt, ist jedoch unbegründet gewesen. In den meisten Fällen haben die Familienkassen diese Information. Wenn Sie bereits Kindergeld erhalten, reicht es ansonsten aus, die Identifikationsnummer beim nächsten Schriftwechsel mitzuteilen. Neuanträge hingegen müssen diese Angabe seit 2016 zwingend enthalten.

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für zwei Jahre
Der Freibetrag kann von Arbeitnehmern seit 2016 für zwei Jahre auf einmal beantragt werden. Ein für das Jahr 2016 gestellter Antrag würde dann auch noch für das Jahr 2017 gelten. Die Verlängerung ist sowohl beim „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ wie auch beim „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ wählbar.

Freistellungsauftrag nur mit Identifikationsnummer
Seit 2016 sind Freistellungsaufträge bei Ihrer Bank nur noch dann wirksam, wenn der Bank die Identifikationsnummer des Kontoinhabers vorliegt. In vielen Fällen dürfte dies bereits der Fall sein, da seit dem Jahr 2011 bei einem Freistellungsauftrag die Steuer-ID bereits abgefragt wird. Außerdem kann die Bank die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt weiter
Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Altersrente steigt Jahr für Jahr für Neurentner um zwei Prozentpunkte. Er beträgt somit für Rentner, die erstmals im Jahr 2016 eine gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Rente bezogen haben, 72 Prozent. Steuerfrei bleiben damit nur noch 28 Prozent des Rentenbetrages. Im Jahr 2017 steigt der steuerpflichtige Teil wieder um 2 Prozentpunkte, auf 74 Prozent.

Die wichtigsten Fakten für 2017

Fristen
Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2016: 31.05.2017
Abgabefrist für Steuerberater: 31.12.2017

Anhebung des Grundfreibetrags
Singles: 8820 Euro (2016: 8652 Euro)
Verheiratete: 17.640 Euro (2016: 17.304 Euro)

Anhebung des Kinderfreibetrags
4716 Euro (2016: 4608 Euro)

Anhebung des Kindergeldes
Für das 1. und 2. Kind: 192 Euro (2016: 190 Euro)
Für das 3. Kind: 198 Euro (2016: 196 Euro)
Für das 4. und jedes weitere Kind: 223 Euro (2016: 221 Euro)

Anhebung des Kinderzuschlags
Für jedes Kind: 170 Euro (2016: 160 Euro)

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
8652 Euro (2016: 8472 Euro)

Ausgleich der „kalten Progression“
Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent)

Die Pauschbeträge bleiben im Jahr 2017 bis auf die Umzugspauschale alle wie im Vorjahr.

Werbungskosten-Pauschbetrag bei Arbeitnehmern
1000 Euro

Werbungskosten-Pauschbetrag bei Rentnern
102 Euro

Pflege-Pauschbetrag
924 Euro

Sparer-Pauschbetrag
Singles: 801 Euro
Verheiratete: 1602 Euro

Sonderausgaben-Pauschbetrag
Singles: 36 Euro
Verheiratete: 72 Euro

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
1908 Euro

Umzugspauschale
bis 31.01.2017:
Singles: 746 Euro
Verheiratete: 1492 Euro

ab 01.02.2017:
Singles: 764 Euro
Verheiratete: 1528 Euro

Quelle: Verbraucherblick Ausgabe 12/ 21016