Auch 2017 müssen Versicherte sich wieder auf Änderungen in Bezug auf ihre Vorsorgeverträge und einstellen – sei es in puncto Steuern, der Förderung oder Verzinsung. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) hat eine Übersicht über die wichtigsten Anpassungen zusammengestellt, die auch die Änderungen der Bezugsgrößen für die Sozialversicherung umfasst. Diese werden entsprechend der Entwicklung der Bruttoeinkommen im Jahr 2015 um 2,5 Prozent (West) beziehungsweise 3,9 Prozent (Ost) angehoben.

Garantiezins sinkt
Wer ab dem 1. Januar 2017 eine klassische Lebensversicherung abschließt, muss sich auf einen Garantiezins von 0,9 statt der bisherigen 1,25 Prozent einstellen. Diese Neuerung ist für bereits laufende Verträge jedoch irrelevant. Für sie gilt nach wie vor der Garantiezins, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt. Anders sieht es bei Verträgen im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge: Sie können teilweise auch betroffen sein.

Steuerregelung von 2004 wird erstmals angewendet
Wer nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen hat, muss die Differenz zwischen den gezahlten Beiträgen und der Versicherungsleistung zur Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Diese Regelung gilt bereits seit 2004, doch nun sind erstmals seit ihrer Einführung die Bedingungen erfüllt. Diese sehen vor, dass der Versicherte den Vertrag seit mindestens 12 Jahren besitzt und mindestens 60 Jahre alt ist. Bei Einmalzahlungen aus Verträgen vor 2005 bleibt alles wie bisher: Hier wird der Ertragsanteil versteuert, der abhängig vom Alter des Versicherten ist. Bei 60-Jährigen beträgt er beispielsweise 22 Prozent.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze für Beschäftigte in Westdeutschland von 74.400 auf 76.200 Euro. Damit steigt der jährliche Rentenversicherungsbeitrag um 168,30 Euro an. In Ostdeutschland steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.400 auf 5.700 Euro. Damit erhöht sich jeweils auch der Gehaltsanteil, den Arbeitnehmer in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen können. Der geförderte Höchstbetrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze liegt 2017 im Westen somit bei 3.048 Euro und damit um 72 Euro höher als im Vorjahr. Je nach persönlichen Voraussetzungen sind weitere 1.800 Euro steuerfrei möglich.

Mehr Förderung für die Rürup-Rente
Wer einen Rürup-Vertrag abgeschlossen hat, profitiert 2017 von einem gestiegenen steuerfreien Höchstbetrag. Er steigt von 22.767 auf 23.362 Euro. Parallel steigt der Anteil der eingezahlten Beträge, die das Finanzamt als Sonderausgaben anerkennt, von 82 auf 84 Prozent und beträgt somit 19.624 Euro. Damit können 955 Euro mehr geltend gemacht werden.

Gesetzliche Krankenversicherung mit neuen Bemessungsgrenzen
2017 gilt eine neue Grenze von 57.600 Euro für Angestellte, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Sie wurde um 1.350 Euro angehoben und entspricht nun einem Monatsgehalt von 4.800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt ebenfalls – von bisher jährlich 50.850 Euro auf 52.200 Euro. Dies entspricht einem Monatsgehalt von 4.350 Euro.

Pflegeversicherung: Neue Pflegegrade, neue Beitragssätze
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Pflegeversicherung, da die Pflegereform 2017 wirksam wird. So gibt es statt drei Pflegstufen nunmehr fünf Pflegegrade, die nach einer neuen Bewertungsmethode ermittelt werden. Sie soll vor allem geistige und körperliche Einschränkungen stärker berücksichtigen. Die Neuregelung betrifft jedoch ausschließlich neue Pflegefälle. Für alle anderen gilt Bestandsschutz, mit dem gegenüber der bisherigen Pflegestufe ein mindestens um eine Ebene höherer Pflegegrad verbunden ist. Das Pflegegeld ändert sich dadurch ebenfalls, die Höhe hängt vom jeweiligen Pfleggrad ab. Für häusliche Pflege gibt es beispielsweise für alle Pflegegrade bis zu 1.995 Euro, bisher war der Betrag auf maximal 1.612 Euro begrenzt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent für Eltern, Kinderlose zahlen 2017 2,8 Prozent.

(Stand: Dezember 2016)