Verträge für die Riester-Rente sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht pfändbar. Voraussetzung ist aber, dass das angesparte Kapital staatlich gefördert wurde. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin.
Die Unpfändbarkeit des Riestervermögens bis zur Grenze des Höchstbetrags ist gesetzlich vorgegeben. Nach dem BGH ist hierfür konkret erforderlich, dass der Altersvorsorgevertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Riester- Sparer bereits einen Antrag auf staatliche Förderung gestellt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Die staatlich geförderten Altersvorsorgeansprüche genießen also aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen besonders hohen Schutz. Hat der Sparer dagegen bewusst auf eine staatliche Förderung seiner Riester-Rente verzichtet oder wurde sie aus anderen Gründen nicht beantragt, kann das Riester-Guthaben im Rahmen einer Privatinsolvenz gepfändet werden. Das Urteil des Bundesgerichts zeigt, wie wichtig es ist, die staatlichen Zulagen zu beantragen.