Ab 13. Januar 2018 greifen im Zahlungsverkehr europaweit neue Regeln. Grund für die Änderungen ist die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie, die dann in Kraft tritt. Die Banken verschicken deshalb in diesen Tagen geänderte Geschäftsbedingungen an ihre Kunden.
Hier die wichtigsten Neuigkeiten:
Die Haftungsgrenze sinkt von 150 auf 50 Euro
Falls Ihnen die EC- oder Kreditkarte gestohlen wurde oder Sie befürchten, dass ihr Online-Banking-Zugang geknackt wurde, sollten Sie umgehend Karte oder Zugang sperren lassen. Denn sobald Sie ihre Bank informiert haben, sind Sie aus der Haftung. Aber in der Zeit bis zur Sperranzeige haften Sie bei missbräuchlichen Verfügungen derzeit grundsätzlich bis 150 Euro.
Aber Vorsicht: Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn PIN und Karte in der Geldbörse verwahrt wurden. Im schlimmsten Falle bleiben Sie dann bis zur Sperrung komplett auf allen missbräuchlichen Verfügungen sitzen. Allerdings gibt es auch Banken, die von sich aus ihre Kunden komplett haftungsfrei stellen, sofern sie den Schaden Bank und Polizei melden.
Durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie sinkt diese Haftungsgrenze auf 50 Euro. Zudem muss das Konto bereits bis zum nächsten Geschäftstag wieder so gestellt werden, als sei überhaupt keine missbräuchliche Verwendung geschehen. Ausnahme: Gegen den Kunden selbst wird ermittelt, etwa weil ihm Betrug unterstellt wird. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Kunde auch weiterhin unbeschränkt.
Mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen
Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Dem muss der Karteninhaber ab 2018 vorher zustimmen. Erst dann ist die Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.
Neue Dienstleister im Online-Banking
Kunden können im Online-Banking Drittanbieter damit beauftragen, Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister nunmehr gesetzlich anerkannt sind und der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen Kunden gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN und TAN einsetzen.
Bislang sehen die Online-Banking-AGBs der Banken oft vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, wie etwa Sofortüberweisung, nicht nutzen dürften. Das Bundeskartellamt wertete dies jedoch als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Mit dem neuen Recht wird Verbrauchern ausdrücklich die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Konto-Informationsdiensten erlaubt. Über letztere können Sie sich alle Ihre Konten bei verschiedenen Banken in einer aggregierten Übersicht anzeigen lassen.
Beide Dienstetypen werden künftig der Finanzaufsicht Bafin unterstellt. Dafür erhalten sie europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Banken müssen ihnen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren, sofern bestimmte Sicherheitsanforderungen eingehalten werden und der Kontoinhaber einwilligt.
Aus für unsichere TAN-Verfahren
Im Laufe des Jahres 2018 wird es wohl noch weitere Änderungen geben. Vermutlich ab November 2018 soll das sicherheitstechnisch total veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier nicht mehr zulässig sein. Banken, die es noch verwenden, werden im Lauf des nächsten Jahres auf neue Verfahren umstellen.