Basiskonten sind oftmals teurer als herkömmliche Konten. Das hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nach einem stichprobenhaften Vergleich der Konditionen von Basiskonten mit denen von herkömmlichen Konten festgestellt. Nach Auffassung des vzbv verstoßen einige Kreditinstitute damit gegen das neu geschaffene Zahlungskontengesetz.
„Basiskonten sollten vor allem Verbrauchern, die wenig Geld haben, den Zugang zu bargeldlosem Zahlungsverkehr ermöglichen“, sagt vzbv-Finanzexpertin Christina Buchmüller. „Dieser Zweck wird unterlaufen, wenn Verbraucher gerade für Basiskonten mehr zahlen müssen als andere Kunden für vergleichbare Konten“.
Sechs Kreditinstitute abgemahnt
Der vzbv hat deshalb fünf Banken und eine Sparkasse abgemahnt. Ihre Preisgestaltungspraxis sei mit der gesetzlichen Regelung zum Basiskonto nicht vereinbar.
Die Kritik des vzbv bezieht sich zum einen auf Fälle, in denen Basiskontoinhaber mehr bezahlen müssen als Inhaber vergleichbarer Konten. Für den Vergleich der Konten hat der vzbv nicht nur den Grundpreis herangezogen, sondern auch die Einzelpostenpreise (also Preise für einzelne Transaktionen wie etwa Überweisungen).
Ein anderer Kritikpunkt betrifft den Fall, dass Basiskontoinhaber, die ihr Konto online führen möchten, denselben hohen Grundpreis bezahlen müssen wie Basiskontoinhaber, die die Filialberatung nutzen wollen. Hierdurch werde entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei der Bemessung des Kontopreises das Nutzerverhalten nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Abmahnungen richten sich an die Deutsche Bank, die Deutsche Postbank, die Targobank, die Sparkasse Holstein, die Volksbank Karlsruhe und die BBBank. Sämtliche Institute wurden aufgefordert, zur Vermeidung einer Klage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Kontoentgelte müssen angemessen sein
Durch das neue Zahlungskontengesetz (ZKG) haben Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 19. Juni 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis, um ihre Zahlungsgeschäfte abwickeln zu können. Das sogenannte Basiskonto unterliegt speziellen Vorschriften. Insbesondere müssen die Entgelte angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind laut Gesetz insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.
Mit dem ZKG hat die Bundesregierung die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 umgesetzt. Die Richtlinie hebt das besondere Schutzbedürfnis von Verbrauchern, denen ansonsten ein Zugang zu einem Zahlungskonto verwehrt ist, hervor. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Kreditinstitute das Basiskonto „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten“.