Arbeitnehmer können mit einer betrieblichen Vorsorge (bAV) 2017 mehr Steuern und Sozialabgaben als im Vorjahr sparen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen der Fondsgesellschaften“ hin.

Bei der sogenannten „Entgeltumwandlung“ überweist der Arbeitgeber einen Sparbeitrag unmittelbar aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers in einen Vorsorgevertrag. Damit sind die Beiträge von Steuern und Sozialabgaben befreit. Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer kann jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln.

Mit der zum Jahreswechsel steigenden Beitragsbemessungsgrenze wächst nun auch der Betrag, den Arbeitnehmer umwandeln können auf bis zu 3.048 Euro im Jahr (bisher 2.976 Euro). Hierfür kommen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Frage.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf „Entgeltumwandlung“ – ganz gleich ob sie als Arbeiter oder Angestellte bei einem kleinen oder bei einem großen Unternehmen beschäftigt sind. Die bAV lohnt sich besonders, wenn sich der Arbeitgeber an der Finanzierung teilweise oder sogar komplett beteiligt. Einkommensteuer und Sozialabgaben werden erst im Ruhestand fällig. Möglich wird die bAV entweder über ein direktes Rentenversprechen des Arbeitgebers („Direktzusage“) oder sie wird extern durchgeführt über Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds.

Altersvorsorge über den Arbeitgeber zeichnet sich häufig durch günstige Verwaltungs- und Abschlusskosten aus. Die Kosten werden auf einen großen Personenkreis verteilt oder der Arbeitgeber kann einen „Mengenrabatt“ nutzen. Ein weiterer Vorteil der bAV – wie bei allen Altersvorsorgeprodukten: Solange Sparer das Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Rücklagen für die Vorsorge anzutasten.