Arbeitnehmer können betrieblich vorsorgen und während der Ansparphase Sozialbeiträge und Einkommensteuer sparen. Bei der Entgeltumwandlung überweist der Arbeitgeber einen Sparbeitrag unmittelbar aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers in einen Vorsorgevertrag. Somit sind die Beiträge zunächst frei von Steuern und Sozialabgaben. Diese werden erst auf die Auszahlungen im Ruhestand fällig. Daran erinnert die Aktion „Finanzwissen der Fondsgesellschaften“.

Auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch die sogenannte „Entgeltumwandlung“ haben Arbeitnehmer seit 2002 Anspruch, ungeachtet, ob Arbeiter oder Angestellte bei einem großen oder einem kleinen Unternehmen beschäftigt sind. Jeder Arbeitnehmer kann jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umwandeln. Seit Januar 2017 sind dies jährlich 3.048 Euro oder monatlich 254 Euro. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen dafür in Frage. Derzeit plant die Bundesregierung, den Förderrahmen ab dem kommenden Jahr zu erhöhen. Die bAV lohnt sich besonders, wenn sich der Arbeitgeber an der Finanzierung teilweise oder komplett beteiligt.

Betriebsrente ist Hartz IV-sicher

Möglich wird die bAV entweder über ein direktes Rentenversprechen des Arbeitgebers („Direktzusage“) oder über externe Durchführungswege wie Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Vorteil der bAV: Häufig sind die Verwaltungs- und Abschlusskosten günstiger als bei der privaten Vorsorge, weil der Arbeitgeber einen „Mengenrabatt“ nutzen kann.

Ein weiterer Vorteil: Die betriebliche Altersvorsorge ist regelmäßig sicher vor einer Anrechnung im Sinne der Hartz IV-Gesetze. Auch solange Sparer das Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Rücklagen für die Vorsorge anzutasten. Bei finanziellen Engpässen besteht zudem die Möglichkeit, den bAVVertrag zeitweise ruhen zu lassen und die Beitragszahlungen später wieder aufzunehmen.