Gute Nachrichten für zahlreiche Bausparer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bausparkassen keine Darlehensgebühren verlangen dürfen (AZ IX ZR 552/15). Hintergrund des Urteils: Zahlreiche Bausparverträge enthalten Klauseln, die bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens die Zahlung einer Gebühr vorsehen. Banken dürfen solche Gebühren bereits seit 2014 nicht mehr berechnen und der BGH hat nun entschieden, dass derartige Gebühren auch bei Bausparverträgen nicht zulässig sind. Die Begründung: Das Entgelt benachteilige Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Es werde eine Gebühr für innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse erhoben, obwohl diese Kosten bereits mit den Darlehenszinsen abgegolten sind. Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZNRW) gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt, deren Verträge eine Darlehensgebühr von zwei Prozent der Darlehenssumme vorsahen. Die Vorinstanzen – das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart – hatten die Klage zunächst abgewiesen.

Rechtzeitig handeln, Verjährung vermeiden

Wer einen Bausparvertrag hat, der solche Kosten vorsieht, kann bereits gezahlte Darlehensgebühren von der Bausparkasse zurückfordern. Allerdings ist dies nur möglich, solange die Ansprüche noch nicht verjährt sind – sofern eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Ob diese oder eine zehnjährige Frist gilt, ist derzeit allerdings noch strittig. Wer den Vertrag vor 2013 abgeschlossen hat, profitiert daher von diesem Urteil möglicherweise nicht. Bausparer, die den Vertrag 2013 unterschrieben haben, sollten bis Jahresende aktiv werden, um die Verjährung zu vermeiden. Dabei hilft ein Musterbrief, den die Verbraucherzentralen zum Download anbieten. Er enthält zwei Varianten der Erstattung – zum einen die Auszahlung der Darlehensgebühr und zum anderen die ‚valutengerechte’ Gutschrift der Darlehensgebühr. Die Verbraucherzentralen sehen in der zweiten Varianten Vorteile, da die erste Kreditrate dann bereits in die Tilgung fließt statt für die Zahlung der Darlehensgebühr verwendet zu werden. Dies führt unterm Strich rückwirkend zu einer Zinsersparnis.

Was tun, wenn die Bausparkasse nicht zahlt?

Stellt sich die Bausparkasse trotz Aufforderung zur Rückzahlung der Darlehensgebühr quer und verzichtet sie auch nicht auf die so genannte Einrede der Verjährung, müssen Betroffene dafür sorgen, dass die Verjährung gestoppt wird. Darauf weisen die Verbraucherzentralen hin. Eine einfache Mahnung reiche hierfür jedoch nicht aus, sondern der Kunde muss einen Mahnbescheid oder eine Klage einreichen. Dabei gilt es allerdings abzuwägen, ob die Kosten hierfür in Relation zu den Darlehensgebühren stehen, um die es geht. Eine kostenlose Möglichkeit, sich gegen die Bausparkasse zur Wehr zu setzen, besteht darin, den zuständigen Ombudsmann einzuschalten. Die Kontaktdaten finden sich entweder auf der Website der Bausparkasse oder in den Vertragsunterlagen. Auf diesem Wege wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, das für den Kunden kostenlos ist.

Darlehensgebühr bezahlt oder nicht?

Bausparer, die wissen wollen, ob das Urteil für sie relevant ist, sollten den ersten Auszug ihres Darlehenskontos überprüfen. Er enthält Angaben zur Darlehensgebühr, falls der Vertrag diese vorsieht. Auch ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgt für Klarheit. Wichtig: Die Darlehensgebühr ist nicht mit der Abschlussgebühr zu verwechseln. Diese ist rechtlich zulässig, wie der BGH bereits 2010 entschieden hat.