Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut Bankgebühren gekippt. Einige der beanstandeten Entgelte hätten sich nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, urteilte der BGH. Die Kunden würden daher unangemessen benachteiligt. (AZ: XI ZR 590/15)
Verbraucherschützer hatten gegen mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg geklagt. Demnach mussten Kunden etwa fünf Euro zahlen, wenn sie per Post über eine abgelehnte Überweisung informiert wurden.

Auch bei Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrags darf laut Urteil keine Gebühr mehr erhoben werden. “Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sind als Widerruf zu behandeln – der muss unentgeltlich erfolgen”, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Ein Entgelt für den Widerruf einer Wertpapier-Order ist ebenfalls unzulässig. Das Widerrufsrecht sei gesetzlich verankert und keine Sonderleistung des Instituts.

Die beklagte Sparkasse Freiburg verwendet zwar viele der beanstandeten Klauseln inzwischen nicht mehr. Der BGH sah aber die Gefahr der Wiederholung, weil die Sparkasse keinen endgültigen Verzicht auf die Gebühren erklärt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.