Auf Anleger kommen ab dem 1. Januar 2018 diverse Änderungen in puncto Besteuerung von Investmentfonds zu. Die gute Nachricht: Die bislang aufwändige Handhabe ausländischer Fonds, die ihre Erträge reinvestieren (thesaurieren), entfällt künftig. Bislang müssen die Anleger sich bei diesen Fonds selbst darum kümmern, die Erträge zu deklarieren. Erkennbar sind sie daran, dass ihre ISIN nicht mit DE beginnt. Bei diesen Fonds damit laufen Anleger nicht mehr Gefahr, dass sie versehentlich einer Doppelbesteuerung unterliegen. Der Grund: Derzeit behält die deutsche Depotbank die Abgeltungssteuer auf den gesamten Wertzuwachs ein – auch dann, wenn Anleger die Erträge jährlich in der Steuererklärung auflisten. Wollen sie die Doppelbesteuerung der Erträge vermeiden, müssen sie das Finanzamt im Jahr des Verkaufs auffordern, die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. Da künftig die Depotbanken diese Arbeit übernehmen, müssen Anleger sich nicht mehr um diese Angaben kümmern.

Neu: Teilfreistellung

Umsonst gibt es diese Vorteile allerdings nicht: So werden Investmentfonds künftig auf Fondsebene besteuert, bislang findet die Besteuerung auf Anlegerebene statt. Ab dem 1. Januar 2018 fallen 15 Prozent Steuern auf deutsche Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung der Anleger bei Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt, werden diese Ausschüttungen jedoch teilweise freigestellt. Die Höhe der so genannten Teilfreistellung hängt von den Anlagerichtlinien der Fonds ab: Sie beträgt 30 Prozent für Investments mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent, 25 Prozent für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil und 60 Prozent für Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf deutschen Objekten. Liegt der Fokus auf Auslandsimmobilien, sind es 80 Prozent.

Nachteile birgt dieses Konzept allerdings für Anleger, deren Erträge unterhalb des Freibetrags von 801 Euro (Ledige) beziehungsweise 1.602 Euro (Verheiratete) liegen: Ihre Erträge werden auf Fondsebene künftig besteuert, doch sie profitieren nicht von der Teilfreistellung.

Vorabpauschale auf ausschüttungsgleiche Erträge

Bei nicht ausschüttenden Fonds mit so genannten ausschüttungsgleichen Erträgen greift ab 2018 die Vorabpauschale. Der Wert wird künftig von der depotführenden Bank ermittelt. Sie ergibt sich aus der Multiplikation von 70 Prozent des Basiszinssatzes der Bundesbank mit dem Fondsanteilswert. Für 2015 beispielsweise beträgt der Basiszins 0,99 Prozent, woraus sich für einen Aktienfonds eine Vorabpauschale von 0,49 Prozent des Anteilswerts zu Beginn des Kalenderjahres ergeben würde. Verkauft der Anleger die Fondsanteile, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Ob diese Methode künftig zu einer höheren Besteuerung führt, ist nicht eindeutig zu beantworten, dies hängt auch von Faktoren wie dem Zinsniveau ab.

Kein Bestandsschutz mehr für vor 2009 gekaufte Fonds

Eine weitere wichtige – und für besser situierte Anleger gravierende – Neuerung kommt außerdem auf die Anleger zu: Bislang können sie vor 2009 erworbene Fondsanteile steuerfrei veräußern. Ab 2018 gelten jedoch unterschiedslos alle vor dem 31. Dezember 2017 erworbenen Fondsanteile als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 „fiktiv wieder angeschafft“. Damit fällt der Bestandsschutz für die vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauften Fondsanteile. Um dies auszugleichen, gesteht der Fiskus diesen Anlegern jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro zu. Abgeltungssteuer fällt daher erst an, wenn dieser Betrag – bezogen auf den Kursgewinn seit dem 1. Januar 2018 – überschritten wird. Wer kleinere Summen in Fonds investiert hat, dürfte daher auch weiterhin Kursgewinne steuerfrei vereinnahmen.

Weitere Neuerungen treten 2018 zudem für Spezialfonds in Kraft, diese dürften für den Normalanleger jedoch ohne Belang sein. Ebenso richten sich die rückwirkend zum 1. Januar 2016 geltenden Neuerungen bei so genannten Cum-Cum-Geschäften eher an Investoren mit großen Anlagesummen. Bei diesen Transaktionen übertragen Steuerausländer Aktien kurz vor der Ausschüttung der Dividenden an Steuerinländer – beispielsweise deutsche Banken. Diese kaufen sie über ein Termingeschäft sofort zurück. Ziel dieser Transaktionen: die Umwandlung steuerpflichtiger Dividenden in steuerfreie Veräußerungsgewinne.