Die 2014 von der Großen Koalition eingeführte „Rente mit 63“ erfreut sich großer Beliebtheit: Einer aktuellen Meldung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zufolge wurden 2017 insgesamt 255.521 neue Anträge auf die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte gestellt – das entspricht einem Zuwachs um fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig sei dies der stärkste Neuzugang seit Einführung der Rente, heißt es von der DRV. Wer vor dem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand gehen will, muss normalerweise einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns in Kauf nehmen. Für alle Jahrgänge ab 1964 und darüber wird die Rente nur dann abschlagsfrei ausgezahlt, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Wer ein Jahr früher in Rente geht, erhält insgesamt 3,6 Prozent weniger Rente, unterm Strich beträgt der Abschlag maximal 14,4 Prozent. Wer diese Einbußen verhindern will, kann diese ab Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Einmalzahlung ausgleichen.

Generell ist der vorzeitige Renteneintritt mit 63 Jahren möglich, wenn der Antragsteller als langjährig Versicherter gilt – was bedeutet, dass er mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen kann. Allerdings beträgt der Abschlag dann 14,4 Prozent. Anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, die insgesamt 45 Beitragsjahre vorweisen können. Sie gelten als besonders langjährige Versicherte und können seit dem 1. Juli 2014 von der so genannten Rente mit 63 profitieren, die auf Initiative der SPD eingeführt wurde. Sie ermöglicht den Renteneintritt mit 63 Jahren, ohne dass Abschläge vorgenommen werden. Wie beim regulären Renteneintritt verschiebt sich das Einstiegsalter allerdings nach und nach: Wer beispielsweise nach 1952 geboren ist, kann erst mit 63 Jahren und vier Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Für die Jahrgänge ab 1964 und jünger gilt dann ein Eintrittsalter von 65 Jahren.

Wichtig zu wissen: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass man für die Rente mit 63 durchgehend gearbeitet und eingezahlt hat. Es werden auch Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr pro Kind angerechnet, ebenso das Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres, Wehr- und Zivildienst. Auch Zeiten, in denen Ersatzleistungen wie etwa Kranken- und Arbeitslosengeld oder Schlechtwettergeld gezahlt werden, werden berücksichtigt. Berufliche Weiterbildungen, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Tätigkeit sowie Minijobs zählen dazu, wenn Beiträge gezahlt wurden. Werden Angehörige gepflegt, wird auch das berücksichtigt. Auch Zeiträume, in denen freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, gelten als Beitragszeit. Allerdings müssen darüber hinaus für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein und insgesamt 45 Beitragsjahre erreicht werden.

Für Schwerbehinderte ist Rente mit 63 ohne Abschlag möglich

Weitere Besonderheiten gelten für Menschen mit Behinderung: Haben sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, können Versicherte abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Auch hier gilt für alle vor 1952 Geborenen ein Eintrittsalter von 63 Jahren, dass nach und nach auf 65 Jahre angehoben wird. Aber auch bei Schwerbehinderung gilt, dass mindestens 35 Beitragsjahre erreicht werden müssen. Ein weiterer Sonderfall gilt für alle, die in den beiden Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bezogen haben, weil der Arbeitgeber entweder Insolvenz angemeldet oder sein Geschäft aufgegeben hat.

Versicherungsverlauf im Blick behalten

Schon lange vor Rentenbeginn sollten Versicherte sich damit befassen, den Versicherungsverlauf zu prüfen. So ist sichergestellt, dass etwaige Lücken erkannt und mit entsprechenden Belegen geschlossen werden können. Inwieweit die Rente mit 63 infrage kommt, hängt auch von der Höhe der künftigen Altersbezüge ab. Fällt die Rente aufgrund des Abschlags zu niedrig aus und wird diese aber schon frühzeitig gewünscht, können Versicherte in Erwägung ziehen, über freiwillige Ausgleichszahlungen den Rentenabschlag zu kompensieren. Dabei ist es problemlos möglich, später doch noch anders zu entscheiden. Wer eine solche Zahlung leistet und später doch regulär in Rente geht, erhält dann eine entsprechend höhere Rente. Solche Sonderzahlungen sind ab Vollendung des 50. Lebensjahrs möglich, es empfiehlt sich, hierzu einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.

Alternativ könnte auch eine vorgezogene Rente in Kombination mit einem Nebenjob infrage kommen, um die finanzielle Einbuße zumindest anfangs aufzufangen. Die Regelungen hierfür sind seit dem 1. Juli 2017 flexibler gestaltet und damit vorteilhafter. Details hierzu enthält eine aktuelle Broschüre der DRV.