Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bereits lange erwartete Überarbeitung seines Anwendungsschreibens zu Beschäftigungsverhältnissen sowie Dienst- und Handwerkerleistungen in Privathaushalten veröffentlicht. Die Neufassung enthält weitere Begünstigungen, bleibt aber hinter der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurück, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine aus Berlin.
Nach Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt die Steuerschuld verringern. Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter dürfen jährlich bis zu 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse geltend machen. Davon 20 Prozent, also maximal 4.000 Euro, verringern unmittelbar die Steuerschuld. Bei Handwerkerleistungen sind es 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also 1.200 Euro.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) festgelegt, für welche Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz zu gewähren ist (IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Es reagiert damit vor allem auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), der in mehreren Fällen zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte.
Beispielsweise wird nunmehr die Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Auch Notrufsysteme, mit denen Ruheständler oder behinderte Menschen per Knopfdruck rund um die Uhr nach Hilfe rufen können, gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage kann ebenso als Handwerkerleistung mit dem Finanzamt abgerechnet werden wie eine Reparatur der Anlage. Das betrifft zum Beispiel Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen durch den Schornsteinfeger.
Die Verwaltung schließt sich auch der Rechtsprechung des BFH an, nach der auch Arbeiten außerhalb der unmittelbaren Grundstücksgrenzen förderfähig sein können, zum Beispiel Aufwendungen für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.
Bei Hausanschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze betont das Bundesfinanzministerium einerseits, dass diese ebenfalls „im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein können“. Aus den weiteren Ausführungen im Schreiben ergibt sich jedoch, dass Gebühren und Beträge beispielsweise von Zweckverbänden nicht begünstigt sind (Randziffer 22 sowie Anlage 1 des BMF-Schreibens).
Für NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft steht diese Einschränkung in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 20. März 2014 (VI R 56/12). Im entschiedenen Fall hatte der BFH außerdem eine Ermittlung der Arbeitsleistung im Schätzungswege anerkannt. Dies lehnt die Finanzverwaltung ebenfalls ab. Der NVL rechnet deshalb mit weiteren Streitfällen vor den Gerichten.