Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2016 für die nächsten zwei Jahre eine Anhebung des Kindergeldes sowie höhere Freibeträge und Änderung des Steuertarifs beschlossen. Allerdings erfolgt damit nur eine Anpassung an die Kostenentwicklung. Eine spürbare Entlastung wird nicht erreicht, rechnet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) vor. Insbesondere die Höhe der Kinderfreibeträge hält der Verband für zu gering und verweist auf eine aktuelle Gerichtsentscheidung.

Laut Verfassung muss das Existenzminimum der Bürger steuerfrei bleiben. Deshalb muss nach den aktuellen Berechnungen der Grundfreibetrag von derzeit 8.625 Euro im kommenden Jahr auf 8.820 Euro und im Jahr 2018 auf 9000 Euro steigen. Gleiches gilt für den Unterhaltsfreibetrag. Diese Korrekturen im Einkommensteuergesetz wurden am 1. Dezember 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Außerdem erfolgte eine Änderung des Steuertarifs, um die sogenannte „kalte Progression“ auszugleichen. Weil sich diese an der Inflation orientiert, sind die Änderungen relativ gering. Aufgrund dessen bleibt eine deutliche Entlastung für die Steuerpflichtigen aus.

Versteuerndes Einkommen

Auch für die Familien sind die Änderungen recht gering. Für 2017 und 2018 werden pro Kind monatlich jeweils zwei Euro mehr Kindergeld gezahlt. Die Kinderfreibeträge steigen von 7.248 Euro pro Kind auf 7.356 Euro (2017) und auf 7.428 Euro (2018). Sie bleiben damit noch stärker hinter der Anhebung des Existenzminimums für Erwachsene zurück.

„Insbesondere die Kinderfreibeträge dürften weiterhin zu niedrig sein“, kritisiert Rauhöft und verweist auf eine am 2. Dezember 2016 erfolgte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Das Gericht zweifelt die Berechnungsgrundlage für die Kinderfreibeträge an und wird die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Az. 7 K 83/16).