Seit dem 1. August 2017 gilt eine Neuregelung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), von der Eltern, Pflegeltern und Adoptiveltern unter bestimmten Umständen profitieren können. Der Grund: Im Rahmen der Neuregelung wird für jedes Kind eine Zeit von drei Jahren für die hierfür erforderliche Mitgliedszeit angerechnet. Dies ist für alle günstig, die in den vergangenen 20 bis 25 Jahren vor Rentenbeginn über einen längeren Zeitraum privat rentenversichert waren. Damit wird es nun leichter, die Voraussetzung für die Aufnahme in die KVdR zu erfüllen. Auch wer bereits eine gesetzliche Rente erhält, profitiert möglicherweise von der Neuregelung.
Welche Bedingungen sind für die KVdR zu erfüllen?
Die Krankenversicherung der Rentner gilt nur für diejenigen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn über eine Zeitspanne von 20 Jahren mehr als 18 Jahre in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eingezahlt wurde. Wer bislang über diese Zeitspanne beispielsweise auf lediglich 12 Jahre kommt und zwei Kinder hat, kann nun zweimal drei Jahre hinzurechnen und erreicht damit den für die KVdR erforderlichen Mindestzeitraum.
Was spricht für die KVdR?
Der Vorteil der KVdR besteht darin, dass die Krankenversicherungsbeiträge deutlich niedriger ausfallen als bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Höhe der gesetzlichen Rente. Dabei übernimmt die Gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitrags von 7,3 Prozent der Rente. Der Rentner muss also lediglich die verbleibenden 7,3 Prozent sowie den Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,1 Prozent zahlen. Die Beiträge für die Pflegeversicherung (2,55 Prozent mit Kindern/2,75 Prozent ohne) zahlt der Rentner allein.
Ungünstiger stehen Rentner hingegen da, die in die freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung einzahlen: Bei ihnen werden bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (2017: 6.350 Euro monatlich) ihre gesamten Einkünfte als Berechnungsgrundlage herangezogen – also auch Mieteinnahmen oder private Renten. Zudem übernimmt die Gesetzliche Rentenversicherung auch nicht die Hälfte des Versicherungsbeitrags. Damit steigen die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung erheblich.
Ein Beispiel: Erhält ein Rentner mit Kindern beispielsweise 1.500 Euro monatlich aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht er über Mieteinnahmen weitere 500 Euro im Monat, zahlt er monatlich 126 Euro plus 38,25 Euro für die Pflegeversicherung, also insgesamt 164,25 Euro. Als freiwillig gesetzlich Versicherter müsste er hingegen monatlich 302 Euro plus 52 Euro, also 354 Euro zahlen. Die Beträge für die KVdR sind also pro Monat weniger als halb so hoch.
Wie gelingt die Aufnahme in die KVdR?
Für Selbständige, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind und auch mit der Neuregelung voraussichtlich nicht die Neun-Zehntel-Vorgabe erfüllen, kann es sich lohnen, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Auf diesem Wege bauen sie nicht nur eine Zusatzrente auf, sondern sichern sich auch die Mitgliedschaft in der KVdR.
Wer jünger als 55 Jahre, bislang privat krankenversichert ist und später von der KVdR profitieren möchte, kann dies unter Umständen über die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erreichen. Dies gelingt unter Umständen im Rahmen der laufend steigenden Beitragsbemessungsgrenze, was dazu führen kann, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der GKV automatisch wieder erfüllt sind. Ansonsten kann über eine Arbeitszeitreduzierung oder Entgeltumwandlung versucht werden, das Gehalt unter die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Auch Arbeitslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehr in die GKV möglich ist. Wichtig dabei: Die Versicherungspflicht muss nur kurz gelten – dies reicht bereits aus, um in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Ob diese Schritte sinnvoll sind, sollte im Rahmen einer Beratung mit einem Experten auf diesem Gebiet geklärt werden.