Nach den großen Verlusten zu Beginn des Jahres haben Bitcoin und andere Kryptowährungen wie Ethereum oder EOS wieder Fahrt aufgenommen. Um 75 Prozent sind die Kurse im Schnitt allein im April gestiegen. Obwohl die digitalen Zahlungsmittel immer noch rund 40 Prozent oder mehr unter ihren Höchstkursen notieren, locken die großen Gewinne unerfahrene Anleger in die Kunstwährungen. Sie sehen in ihnen eine Alternative zu Aktie, Anleihe oder Gold. Doch wer in Bitcoin & Co. spekulieren will, kann sich nicht an den bisher bekannten Bewertungskriterien wie beispielsweise dem Kurs-Gewinn-Verhältnis oder dem Buchwert für Aktien orientieren. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin.

Kryptowährungen bergen wegen der erratischen Kursbewegungen und der fehlenden Bewertungskriterien erhebliche Risiken. Deswegen warnten die führenden Finanzaufseher in der EU eindringlich vor den Gefahren. Wer in die digitalen Währungen investiere, müsse sich im Klaren darüber sein, dass er einen großen Teil, wenn nicht gar die gesamte Summe verlieren könne. Im Falle von Diebstählen durch Hacker oder der Pleite einer Kryptobörse gebe es außerdem keinerlei Anlegerschutz nach EU-Recht.

Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind auch nicht mehr steuerfrei. Verkauft der Anleger etwa Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, werden diese von den Finanzbehörden als Spekulationsgewinne bewertet, die dem regulären Einkommenssteuersatz unterliegen. Lediglich Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei.
Dies ist deutlich weniger als der Freibetrag (Sparer-Pauschbetrag), der dem Anleger bei Kapitalanlagen wie Aktien oder auch Fonds zusteht. Jeder Privatanleger darf von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 801 Euro steuerfrei behalten. Einem Ehepaar, das sich zusammen veranlagen lässt, stehen sogar 1.602 Euro zu. Die Bank, die die Kapitalerträge für gewöhnlich auszahlt, kann dies berücksichtigen, wenn ihr ein Freistellungsantrag vorliegt.