Das ab Januar 2018 geltende neue Bauvertragsrecht bringt diverse Vorteile für Bauherren mit sich. Sie haben künftig im Rahmen der neu eingeführten Vorgaben für Verbraucher-Bauverträge hinsichtlich der Baubeschreibung, des Zeitpunkts der Fertigstellung und des Widerrufs mehr Rechte, berichtet die LBS West mit Sitz in Münster. Der neue Vertragstypus wird für private Bauherren eingeführt, die einen Bauunternehmer mit einem Neubau oder einen umfangreichen Umbau beauftragen. Nach Angaben der LBS enthält das neue Bauvertragsrecht für Privatpersonen fünf entscheidende Neuerungen:

Anspruch auf eine präzise Baubeschreibung

Bislang sind Baubeschreibungen oft unvollständig, weshalb Bauherren nicht selten im Unklaren darüber sind, was im Leistungsumfang enthalten ist und welche Materialien konkret verbaut werden. Daher ist es für die Bauherren vielfach schwierig, die Höhe etwaiger Zusatzkosten richtig einzukalkulieren. Das ändert sich ab 2018: Dann müssen Bauunternehmen die wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes klar beschreiben – etwa hinsichtlich der Baukonstruktion, des Schallschutzes, des Innenausbaus und der Gebäudetechnik. Außerdem müssen sie den Bauherren Pläne mit exakten Flächenangaben aushändigen. Die Baubeschreibung muss dem Bauherrn zudem rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Textform zugestellt werden, beispielsweise via E-Mail. Die Regelung umfasst auch Bauträgerverträge. Erfolgt der Bau mit Hilfe eines Architekten und von einem Generalunternehmer, besteht hingegen kein Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen.

Verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin

Bislang haben Bauunternehmen nur ungern schriftlich eine feste Zusage für den Fertigstellungstermin gegeben – mit der Folge, dass Bauherren nur schwer planen können und möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen, die bei genaueren Angaben durch den Bauunternehmer vermieden werden könnten. Solche vermeidbaren Kosten entstehen beispielsweise, wenn der Bauherr länger Miete und Darlehensraten parallel zahlen muss, weil der Bau sich verzögert. Ab 2018 müssen Bauunternehmen grundsätzlich verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin machen. Können sie dies nicht verbindlich zusagen, muss der Bauvertrag zumindest verbindliche Angaben zur Dauer der Bauausführung enthalten, berichtet die LBS. Der Vorteil für Bauherren: Sie können bei einer verzögerten Fertigstellung künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen.

Herausgabe der Planungsunterlagen vor Baubeginn

Bislang haben Baufirmen die Planungsunterlagen häufig nicht ohne Weiteres an Bauherren ausgehändigt. Ab 2018 sind sie dazu verpflichtet, ihnen wichtige Unterlagen und Nachweise auszuhändigen – und zwar bereits vor Baubeginn. Vorteilhaft für Bauherren: Sie erhalten künftig problemlos und vor allem frühzeitig alle Unterlagen, die sie beispielsweise bei einer Behörde, bei Banken oder Bausparkassen vorlegen müssen – etwa wenn es um die Finanzierung oder die Nutzung von Förderprogrammen geht. Außerdem erhalten sie die erforderlichen Nachweise, die beispielsweise für das Beantragen eines KfW-Darlehens nötig sind.

Abschlagszahlungen klar geregelt

Bisher waren Bauherren oftmals im Unklaren über die Höhe und den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen, die nach Baufortschritt erfolgten, heißt es von der LBS. Damit ist ab 2018 Schluss: Ab dem 1. Januar gilt, dass die Höhe der Zahlungen auf insgesamt 90 Prozent der Gesamtkosten begrenzt wird. Der positive Aspekt für Bauherren: War der Zahlungsplan bisher häufig für sie eher nachteilig – etwa wenn die letzte Rate weniger als fünf Prozent betrug und damit zu niedrig war und damit nicht als Druckmittel für die Beseitigung etwaiger Mängel taugte – muss die letzten Rate künftig mindestens zehn Prozent betragen. Bei Bauträgerverträgen greift diese Neuregelung allerdings nicht.

Widerrufsrecht ermöglicht mehr Bedenkzeit

Ab 2018 gilt, dass private Bauherren ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss haben. Eine Begründung hierfür müssen sie nicht angeben, Kosten dürfen ihnen für den Widerruf nicht entstehen. Bauverträge müssen ab dem 1. Januar 2018 daher eine Klausel mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. Fehlt sie ganz oder ist sie fehlerhaft, kann der Bauherr spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen den Widerruf erklären.

Nach Einschätzung der LBS-Rechtsexpertin sind Bauherren ab 2018 juristisch besser abgesichert als bisher. Daher sollten Bauherren auch jetzt schon darauf drängen, dass der Bauvertrag den neuen Vorgaben entspricht.