Die gesetzliche Rente wird den meisten im Alter nicht reichen, das scheint unbestritten. Doch was füllt die Lücke am besten – vielleicht eine Betriebsrente? Immerhin jeder zweite im Alter zwischen 45 und 54 Jahren hatte im Jahr 2013 eine betriebliche Altersvorsorge, rechnet das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln (IW) vor. Auch in den anderen Altersklassen lag die Betriebsrente immer vor der Riester-Rente in puncto Beliebtheit. Was genau sind aber die Vor- und Nachteile?

Rentenlücken, Vorsorge, Altersarmut – das Schreckgespenst der armen Rentner spukt durch die Reihen der heute Werkstätigen. Die gesetzliche Rente wird im Vergleich zum Arbeitseinkommen eine Lücke eröffnen, das steht fest. Stellt sich die Frage, wie man diese Lücke am besten füllt. Neben der Riester-Rente ist die betriebliche Altersvorsorge sehr beliebt. Im Jahr 2013 hatten immerhin 57,3 Prozent der Haushalte mit Paaren eine betriebliche Absicherung laut IW-Angaben. Der Anteil der riesternden Paare lag bei 49,6 Prozent. Bei Singles war auch die Betriebsrente vorn mit 39,3 Prozent im Vergleich zur Riester-Rente mit 35,9 Prozent. Es wird also für das Alter vorgesorgt in Deutschland. Aber wer die Wahl hat, hat bekanntlich auch die Qual. Alleine die Betriebsrente gibt es in fünf Hauptausprägungen. Immerhin muss der Arbeitnehmer nicht wählen, welche Variante er möchte, sondern entscheiden, ob er das Angebot, das der Chef ausgesucht hat, nimmt oder nicht.

Fünf Arten betrieblicher Altersvorsorge
In Deutschland haben angestellte Arbeitnehmer seit dem Jahr 2002 Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das heißt nicht, dass der Betrieb für den Arbeitnehmer vorsorgen muss, sondern, dass es über den Arbeitgeber ein Angebot für eine zusätzliche Altersvorsorge gibt. Zahlen muss sie meist der Arbeitnehmer. Unter Umständen gibt es einen Zuschuss vom Chef und es gibt immer den Vorteil der sogenannten Entgeltumwandlung. Außerdem bleiben die Formalitäten am Arbeitgeber hängen. Fünf Arten – sogenannte Durchführungswege – der betrieblichen Altersvorsorge stehen zur Auswahl. Die Firma sagt, welchen Weg sie den Mitarbeitern anbietet.

Direktversicherung
Der Arbeitgeber schließt eine Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen zugunsten seiner Arbeitnehmer ab. Es ist eine Renten- oder Lebensversicherung mit besseren Konditionen durch den Gruppenvertrag. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Versicherung bezahlt, etwas dazugibt oder ob der Arbeitnehmer alleine die Beiträge übernehmen muss. Im letzten Fall gibt es die sogenannte Entgeltumwandlung. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2016: 2976 Euro) können Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei direkt vom Bruttolohn in die betriebliche Altersvorsorge stecken. Außerdem können weitere 1800 Euro jährlich steuerfrei, aber mit Sozialabgaben umgewandelt werden.

Die Direktversicherung eignet sich für kleinere Unternehmen, die so den bürokratischen Aufwand an die Versicherungsanbieter abtreten. Die Arbeitnehmer sind direkte Vertragspartner der Versicherung. Bei Insolvenz des Betriebes ist die Direktversicherung nicht in Gefahr. Die Versicherungskonzerne unterliegen ihrerseits der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht (BaFin). Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber kann man seine Direktversicherung meist mitnehmen. Ansonsten ruht der Vertrag bis zum Erreichen der Altersgrenze.

Anwartschaften
Unverfallbare Anwartschaften – also das, was der Arbeitgeber für seine Leute eingezahlt hat – erwirbt ein Arbeitnehmer erst, wenn er älter als 25 Jahre alt ist. Außerdem muss die Versorgungszusage seit mindestens 5 Jahren bestehen. Vor dem Jahr 2009 musste der Arbeitnehmer sogar über 30 Jahre alt sein. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie die Betriebsrente auch nach einem Ausscheiden vom ehemaligen Betrieb beziehen. Die eigenen Einzahlungen durch Entgeltumwandlung bleiben immer erhalten, auch bei einem Arbeitgeberwechsel, werden aber erst im Rentenalter ausgezahlt.

Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine spezielle Versicherung, die ein oder mehrere Unternehmen exklusiv für ihre Mitarbeiter betreiben. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Arbeitnehmer können aber bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als Entgeltumwandlung dazuzahlen. Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der BaFin. Das Geld für die Mitarbeiter ist bei einer Insolvenz geschützt. Wer aus dem Betrieb ausscheidet, kann weiter Beiträge in seine Betriebsrente einzahlen, wenn er unverfallbare Anwartschaften hat.

Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich eigenständig und legen das eingezahlte Geld der Arbeitnehmer in etwas risikoreichere Geldanlagen an als die anderen Varianten. So gibt es eine bessere Chance auf höhere Renditen, aber auch mehr Risiken. Eingezahlt werden können wieder vier Prozent Entgeltumwandlung und weitere 1800 Euro steuerfrei. Pensionsfonds stehen unter der Aufsicht der BaFin und müssen sich im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen Insolvenz schützen.

Direktzusage
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Mitarbeitern aus dem Betriebsvermögen eine Betriebsrente zu zahlen. Dazu muss die Firma Pensionsrückstellungen bilden und am besten eine Versicherung abschließen, die notfalls für die Betriebsrenten einspringt. Gegen Insolvenz wird die Direktzusage im Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Normalerweise zahlt nur der Arbeitgeber in diese Betriebsrente ein. Eine Arbeitnehmerbeteiligung durch Entgeltumwandlung ist jedoch möglich. Wer die Firma verlässt, dem bleiben seine Anwartschaften erhalten. Eine Direktzusage kann man aber nicht mit eigenen Beiträgen weiterführen.

Zinsprobleme
Für die Betriebe bedeutet die aktuelle Niedrigzinsphase auf dem Finanzmarkt, dass die Finanzierung der Betriebsrenten eng werden kann. Das zurückgelegte Geld erwirtschaftet derzeit kaum etwas, aber die aktuellen Betriebsrentner haben Anspruch auf ihre Renten. Diese müssen ordnungsgemäß ausgezahlt werden und es müssen Rücklagen für künftige Rentner geschaffen werden. Eine finanzielle Riesenlast für die Konzerne. Daher mehren sich die Stimmen, die für eine Absenkung der Garantierenten sprechen. Das wäre natürlich ein herber Rückschlag für die Betriebsrentner.

Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist ähnlich wie eine Pensionskasse. Ein oder mehrere Arbeitgeber richten sie ein, damit sie daraus den Mitarbeitern eine Betriebsrente zahlen können. Die Unterstützungskasse ist aber keine Versicherung, sie legt das eingezahlte Geld möglichst gewinnbringend an. Wird nicht genügend erwirtschaftet, dann muss der Arbeitgeber die Differenz zahlen. Die Unterstützungskasse wird ebenso durch den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Wer den Arbeitgeber verlässt, hat Ansprüche aus seinen Anwartschaften, die Betriebsrente kann aber nicht auf eigene Faust weitergeführt werden.

Für Verbraucher schwer durchschaubar
Damit aus einer betrieblichen Altersvorsorge keine Milchmädchenrechnung wird, müssen Arbeitnehmer genau nachrechnen: Die Entgeltumwandlung schmälert das Bruttogehalt und damit die gesetzliche Rente. Also müssen die gesetzliche und die Betriebsrente später zusammen mehr ergeben als die gesetzliche Rente allein bei vollem Brutto-Einkommen. Man müsste es also schaffen, den heutigen Steuer- und Sozialabgabevorteil mit der Auszahlungssituation im Rentenalter zu vergleichen. Das ist für den Otto Normalverbraucher fast nicht zu leisten. Das findet auch Adrian Englschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen: „Im Kern muss ein Verbraucher sich die steuerliche und sozialabgabenseitige Auswirkung entweder selbst erarbeiten oder einen versierten Steuerberater mit ins Boot holen. Ein Unding, wenn Sie mich fragen. Eine Altersvorsorge muss nämlich von demjenigen, der eigenverantwortlich zur Altersvorsorge aufgefordert wird, verstanden werden können.“

Außerdem werden Betriebsrenten meist nicht angeboten, sondern angepriesen, und zwar vom Arbeitgeber. Für ihn ist es meist ein handfester Vorteil, wenn in eine Betriebsrente eingezahlt wird. Durch die Entgeltumwandlung spart der Chef nämlich Steuern und Sozialabgaben und muss diese später nicht nachzahlen wie der Arbeitnehmer im Rentenalter. Durch diese Sparmaßnahme wird aber das Einkommen der Angestellten direkt gemindert. Ob die heutige Ersparnis tatsächlich die Nachteile von Steuern und Sozialabgaben bei Auszahlung kompensiert, ist schwierig zu errechnen. Weiterer Nachteil einer Betriebsrente ist, dass sie das eingezahlte Kapital lange bindet, nämlich bis zum Rentenalter. Wer vorher etwas von dem Geld braucht, schaut in die Röhre und muss bis zur Rentenzahlung warten. Zur groben Orientierung empfiehlt Adrian Englschalk, dass man bei Abschluss einer Betriebsrente einen langen Planungshorizont hat, sich also sicher sein muss, dass man in der Zwischenzeit das Kapital nicht anderweitig brauchen kann. Vom Arbeitgeber sollte man mindestens 30 Prozent des Gesamtbeitrages erhalten.

Zusätzliche Absicherung
Eine betriebliche Altersvorsorge sieht nicht zwingend eine Absicherung gegen Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers vor. Wird dieses Risiko zusätzlich abgesichert, schmälert das unter Umständen die Auszahlungssumme. Vielfach werde der Hinterbliebenenschutz durch sogenannte Rentengarantiezeiten geregelt, erklärt Finanzexperte Adrian Englschalk. Dabei garantiere der Versicherer beispielsweise die Zahlung von 20 Jahresrenten abzüglich der bereits an den Verstorbenen geleisteten Renten. Das könne ein Verlustgeschäft sein. „Um eine betriebliche Altersvorsorge in der Verrentungsphase funktionieren zu lassen, muss daher der Verbraucher selbst alt werden.“

Ist die Betriebsrente sicher?
Die betriebliche Altersvorsorge ist gut abgesichert. Zum Beispiel im Fall einer Insolvenz des Betriebes. Im Fall von Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Er garantiert die unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer. Bei der Direktversicherung oder der Pensionskasse liegt das Insolvenzrisiko ohnehin nicht beim Betrieb, sondern bei dem Versicherungsunternehmen. Versicherungen sind unter der Aufsicht der BaFin und gegen Insolvenz über Protektor, der Sicherungseinrichtung der Lebensversicherer, abgesichert. Die Rentenhöhe bleibt auf dem Niveau stehen, das sie bei der Firmeninsolvenz erreicht hatte. Entgeltumwandlungen sind von der ersten Zahlung an gegen Insolvenzen geschützt. Schließlich war es das Geld des Arbeitnehmers, das eingezahlt wurde. Anwartschaften sind erst geschützt, wenn sie unverfallbar geworden sind.

Die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge sind unterschiedlich garantiert. Die Zusage muss der Arbeitgeber in jedem Fall erfüllen. Gibt es eine Leistungszusage, trägt der Arbeitgeber das volle Risiko. Bei einer Beitragszusage gilt beispielsweise die Regel: Arbeitnehmer und -geber zahlen je ein Prozent der Bruttogehaltes ein. Diese Summe muss der Arbeitgeber dann später mindestens wieder an den Mitarbeiter auszahlen.

Entgeltumwandlung
Damit der Anreiz für Arbeitnehmer größer ist, in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren, gibt es das Mittel der Entgeltumwandlung oder auch Bruttoumwandlung. Dabei werden die Beiträge direkt vom Bruttolohn genommen ohne Steuern und Sozialabgaben. Es wird ein bestimmter Betrag vereinbart, der dann direkt aus dem Bruttogehalt in die Vorsorge fließt. Für die Umwandlung gibt es eine Höchstgrenze, und zwar vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (im Jahr 2016: 74.400 Euro). Im Jahr 2016 also höchstens 2976 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht ungefähr dem Durchschnittsverdienst aller rentenversicherungspflichtig Angestellten in Deutschland. Mit dieser Bezugsgröße rechnet die gesetzliche Rentenversicherung für spätere Rentenansprüche.

Bei der Entgeltumwandlung gilt außerdem eine Mindestgrenze, und zwar 1/160stel der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2016 sind das 217,88 Euro im Jahr. Zusätzlich können Arbeitnehmer bis zu 1800 Euro steuerfrei im Jahr umwandeln, aber darauf müssen Sozialabgaben gezahlt werden. Die Arbeitgeberbeiträge – sofern es sie gibt – zählen mit beim steuerfreien Höchstbetrag.

verbrauchertipp: Wer mit einem Tarifvertrag arbeitet, hat meist eigene Regelungen der betrieblichen Vorsorge und der Entgeltumwandlung. Die Details sind im Tarifvertrag genau aufgeführt.

Nachteil der Umwandlung
Ein Nachteil der Entgeltumwandlung ist, dass dadurch weniger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung fließen. Denn wenn es weniger Brutto gibt, werden geringere Summen in die Rentenversicherung eingezahlt. Auch im Fall von Arbeitslosigkeit oder Krankengeld erhält man weniger, denn diese Leistungen orientieren sich am Bruttoeinkommen.

verbrauchertipp: Wägen Sie die Vor- und Nachteile gut gegeneinander ab. Bei der Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Dafür muss die Betriebsrente später versteuert werden und es fallen unter Umständen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung an.

Die Betriebsrente, die später ausbezahlt wird, muss voll versteuert werden. Es handelt sich um eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können ebenfalls anfallen. Für Vorsorgeverträge aus den Jahren vor 2005 gilt dagegen noch die alte Regelung. Dabei gilt: Die Beiträge der Arbeitnehmer werden mit einer Pauschalsteuer von 20 Prozent umgewandelt, sozialabgabenfrei. Von der späteren Rente wird dann nur der Ertragsanteil (Zinserträge während der Auszahlungsphase) versteuert, Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an. So bleibt der größte Teil steuerfrei.

Jobwechsel: Betriebsrente mitnehmen
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann man die Betriebsrente mitnehmen. Wurde in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines -Pensionsfonds vorgesorgt, besteht sogar ein Anspruch auf Mitnahme. Bei der Direktzusage und Unterstützungskasse können die Anwartschaften vom neuen Arbeitgeber übernommen werden, wenn sich alter und neuer Chef darüber einig sind. Bei der Übertragung können allerdings erneut Abschlusskosten entstehen und die Versicherungsbedingungen können sich ändern. Unter Umständen kann es daher besser sein, die alte Betriebsrente zu erhalten und aus eigenen Mitteln die Beiträge zu zahlen. Möglich ist auch, sich bei einem Jobwechsel eine geringfügige unverfallbare Anwartschaft als Abfindung auszahlen zu lassen. Innerhalb eines Jahres hat man die Möglichkeit, aus diesem Betrag etwas in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Denn die Betriebsrente fällt dann weg. Für betriebliche Altersvorsorgen, die aus der Zeit vor 2005 stammen, gibt es keinen Anspruch auf Mitnahme.

Betriebsrente für mich?
Wer überlegt, ob er in Form einer betrieblichen Altersvorsorge etwas für den Ruhestand zurücklegen soll, der muss zunächst einmal herausfinden, was der Arbeitgeber anbietet: Welchen Durchführungsweg gibt es? Schießt der Betrieb etwas zu? Erlaubt der Tarifvertrag die Entgeltumwandlung?

verbrauchertipp: Vergleichen Sie das Angebot der Betriebsrente mit einem privaten Vorsorgeprodukt. Wo sind die Bedingungen besser? Lohnt sich beispielsweise die Riester-Förderung für Sie mehr, weil sie nicht so viel verdienen, aber viele Kinder haben?

Zumindest in größeren Betrieben gibt es ausreichend Informationen und Beratung. Wird das Vorsorgeprodukt über eine Versicherung betrieben, bekommen Mitarbeiter häufig dort Auskunft zu den genauen Bedingungen. Information erhält man auch bei Gewerkschaften, dem Betriebsrat, der gesetzlichen Rentenversicherung und Verbraucherzentralen. Bei seiner Rechnung sollte man nie vergessen, dass bei der Auszahlung später Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und eventuell Steuern fällig werden.

Quelle: verbraucherblick 10/2016