Nachbarschaftsrecht: Wenn die Temperaturen steigen, zieht es die Deutschen wieder auf Balkone, Terrassen und in die Gärten. Damit gerät man auch wieder mehr auf direkte Tuchfühlung mit den Nachbarn. Streit ist da manchmal vorprogrammiert – sei es wegen des Rasenmähens oder wegen der Würstchen auf dem Grill.

Grillen und Feiern
Mieter aufgepasst: Ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse im Mietvertrag verboten, riskiert die Kündigung, wer sich darüber hinwegsetzt. Es gibt keine festen Vorschriften, wie häufig Grillen und Partys erlaubt sind. Generell ist es empfehlenswert, so wenig Qualm wie möglich zu erzeugen, da sich viele Nachbarn hiervon besonders stark belästigt fühlen. Bei besonders „empfindlichen“ Nachbarn ist die Anschaffung eines Gasgrills möglicherweise eine sinnvolle Investition, um Streit zu vermeiden. Die Lärmbelästigung sollte ebenfalls im Rahmen bleiben und sich an den üblichen Regeln zur Nachtruhe orientieren.

Bäume und Hecken
Bäume und Hecken, die an die oder sogar über die Grundstücksgrenze heran- oder hinausragen, sind häufig ein Streitpunkt zwischen Nachbarn. Für große Bäume gilt Paragraf 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss der Nachbar überhängende Zweige und Wurzeln entfernen – allerdings muss man ihm hierfür auch eine angemessene Frist einräumen. Einfach selber zur Säge greifen ist im ungünstigsten Falle jedoch keine gute Idee, falls der Nachbar nicht reagiert: Er könnte auf Schadenersatz klagen. Dies ist aber regional unterschiedlich geregelt.
Generell empfiehlt es sich, beim Pflanzen junger Bäume bestimmte Vorgaben einzuhalten, um sich späteren Ärger zu ersparen. Für Obstbäume sollte der Abstand zur Grundstücksgrenze 1,50 Meter betragen, andere Bäumen können auch näher an die Grundstücksgrenze gesetzt werden – mindestens 50 Zentimeter Abstand sind jedoch bei Pflanzen mit bis zu zwei Metern Wuchshöhe zu empfehlen. Die Vorgaben unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wer größere Pflanzen im Garten unterbringen will, erkundigt sich daher am besten bei der örtlichen Gemeindeverwaltung nach den konkreten Vorschriften. Individuelle Absprachen mit den Nachbarn sind möglich, sollten aber vorsichtshalber schriftlich festgehalten werden.

Lärm durch Gartenarbeiten
Jederzeit Rasenmähen und Hecken schneiden? Das sollte man sich gut überlegen. Üblicherweise ist dies zwischen 20 Uhr abends und sieben Uhr morgens verboten. Inwieweit in der Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr im Garten geräuschvoll gewerkelt erden darf, hängt vom jeweiligen Gerät ab: Es gibt lärmintensivere Geräte wie zum Beispiel Rasentrimmer und Laubsauger, die dann nicht benutzt werden dürfen. Inwieweit der Samstag als Wochen- oder Feiertag gilt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei der Gemeindeverwaltung nachzufragen.

Kinder und Haustiere
Von kleineren Kindern kann das Einhalten der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr noch nicht erwartet werden, größere können hingegen schon stärker darauf achten und leiser spielen. Fliegt der Ball beim Fußballspielen in Nachbars Garten, sollten Kinder dort klingeln statt einfach auf das Grundstück zu laufen. Der Nachbar ist verpflichtet, den Ball herauszugeben.
Streit gibt es oft auch um Haustiere. Haben Nachbarn beispielsweise eine Katze, muss man dulden, dass sie übers Grundstück läuft. Allerdings darf der Nachbar nicht beliebig viele Katzen frei herumlaufen lassen. Die Hinterlassenschaften der Tiere muss man ebenfalls nicht dulden. Wie mit Tierlärm umgegangen wird, hängt davon ab, ob es sich um so genannten ortsüblichen Lärm handelt oder nicht. Auf dem Dorf dürfte es der Halter eines Hahns daher leichter haben als in reinen Wohngebieten. Das gilt auch für andere Haus- und Nutztiere.

Sonderfälle: Mieter und Gemeinschaftseigentum
Bei gemeinschaftlichen Gartenflächen muss die Eigentümergemeinschaft einstimmig zustimmen, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen. Die Pflege übernimmt in der Regel ein Gärtner. Erdgeschossbewohner haben üblicherweise ein Sondernutzungsrecht an der direkt zur Wohnung gehörenden Gartenfläche oder Terrasse. Dann steht ihnen innerhalb bestimmter Grenzen frei, wie sie diese gestalten. Ein Wintergarten bedarf allerdings der Zustimmung aller Eigentümer, auch müssen die Miteigentümer nicht jede Bepflanzung hinnehmen. Fühlt sich beispielsweise ein Miteigentümer durch eine mittlerweile hoch gewachsene Pflanze beeinträchtigt, muss sie entfernt werden.
Mieter sollten sich vor Anmietung von Wohnungen mit Garten erkundigen, welche Rechte und Pflichten sie beachten müssen. Für Gemeinschaftsgärten sind die Vorschriften des Vermieters zur Nutzung zu beachten. Ist der Mieter alleiniger Nutzer, muss er in der Regel auch die erforderlichen Gartenarbeiten selbst durchführen. Im Mietvertrag ist nachzulesen, wie diese Arbeiten genau definiert sind. Bei der Balkonbepflanzung ist darauf zu achten, dass die anderen Mieter nicht durch Gießwasser oder wucherndes Grün beeinträchtigt werden.