Gut möglich, dass Sie demnächst eine Spendenquittung nicht mehr Post, sondern per E-Mail bekommen. Das ist nämlich rechtlich zulässig.
Wenn Sie die Unterlagen für Ihre Steuererklärung zusammensuchen, gehören möglicherweise auch Spendenquittungen dazu. Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Damit können Sie Steuern sparen, sofern der Betrag den Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr übersteigt.
Bei Spenden bis 200 Euro gelten vereinfachte Nachweispflichten. Hierbei reicht beispielsweise der Kontoauszug als Nachweis. Spenden Sie 200 Euro oder mehr, müssen Sie dies seit 2017 anhand einer Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster belegen (vormals Spendenbescheinigung).
Gemeinnützige Organisationen müssen diese Bescheinigungen nun nicht mehr per Post verschicken, sondern können dies auch per E-Mail erledigen. Das regelt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF): BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014).
Dies hat für den Steuerzahler den Vorteil, dass er die Spendenbelege digital organisieren und auch digital beim Finanzamt einreichen kann, falls überhaupt erforderlich. Denn der Fiskus ist von der Vorlagepflicht abgerückt und sieht nur noch eine Aufbewahrungspflicht für solche Belege vor. Auf Anforderung oder Nachfrage müssen Bürger die Belege aber vorlegen können.