Vermögenswirksame Leistungen (vL) vom Arbeitgeber sind eine gute Sache: Je nach Tarifvertrag zahlt er bis zu 40 Euro monatlich in einen entsprechenden Vertrag seines Arbeitnehmers ein. Um die Zulage zu erhalten, muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine Bestätigung über den Abschluss eines entsprechenden Vertrags vorlegen. Dieser überweist das Geld monatlich direkt auf den entsprechenden Sparvertrag. Zur Wahl stehen Angebote von Bausparkassen, Banken und Fondsgesellschaften. Auch der Einsatz für die Tilgung von Baukrediten ist möglich. Welche Sparform die passende ist, hängt von den persönlichen Bedürfnissen und Plänen des Sparers sowie seiner Risikoneigung ab.

Arbeitnehmersparzulage: Zusatzbonus für Geringverdiener

VL-Sparer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt, erhalten zusätzlich Geld vom Staat, sofern es sich nicht um einen Banksparplan handelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vL zahlt oder nicht. Somit können auch all diejenigen, die diese Leistung nicht vom Chef erhalten, in den Genuss der Förderung kommen. Dabei ist zu beachten, dass dieses Einkommen nicht mit dem Bruttoeinkommen zu verwechseln ist, sondern niedriger ausfällt. Es empfiehlt sich daher, den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage sorgfältig zu prüfen. Je nach persönlicher Situation kommt die Zulage möglicherweise auch dann in Betracht, wenn das Einkommen zunächst zu hoch erscheint. So senken beispielsweise Kinder wegen der dann anzusetzenden Freibeträge das zu versteuernde Einkommen erheblich.

Die Obergrenze und die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängen von der Sparform ab. Da der Staat das Sparen in Aktienfonds fördern will, ist die Grenze für Ledige mit 20.000 Euro um 2.100 Euro höher als etwa bei Bausparverträgen. Die Zulage ist mit bis zu 20 Prozent beziehungsweise 80 Euro pro Jahr ebenfalls großzügiger bemessen, denn für einen Bausparvertrag überweist das Finanzamt lediglich bis zu neun Prozent der Sparleistung – also 43 Euro im Jahr. Bei Verheirateten verdoppelt sich die Einkommensgrenze entsprechend. Um die Zulage zu erhalten, muss die Sparsumme monatlich mindestens 40 Euro betragen – wer weniger vom Chef bekommt, muss die Sparleistung daher entsprechend aufstocken.

Von der Wahl des vL-Produkts hängt ab, wann das angesparte Geld zur Verfügung steht. Bei Fondssparplänen gilt eine Laufzeit von sechs Jahren plus eine Wartezeit von einem Jahr, um das Guthaben entnehmen zu können. Bei Bausparverträgen gibt es keine Wartefrist, sondern es muss durchgehend sieben Jahre eingezahlt werden. Dann kann ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Wohnungsbauprämie winkt bei Bausparverträgen

Nochmal Geld dazu gibt es bei Bausparverträgen: Hier kommt die Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent der Sparbeiträge beziehungsweise 43 Euro jährlich obendrauf, sofern bestimmte Vorgaben erfüllt sind. In die engere Wahl ziehen sollten Arbeitnehmer diese vL-Variante vor allem dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu darf das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen nicht über 25.600 Euro liegen. Wichtig: Für diese Prämie muss zusätzlich Geld in den Vertrag eingezahlt werden, mit den 40 Euro vL-Sparleistung ist es nicht getan. Die höchste Förderquote ist bei einem Beitrag von 42,67 Euro monatlich erfüllt. Zusammen mit dem vL-Sparanteil zahlt der Bausparer also monatlich rund 83 Euro ein.

Zu beachten ist allerdings die Zweckbindung dieser zusätzlich geförderten Sparform: Das Guthaben muss für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Nur wer jünger als 25 Jahre ist, kann das Geld nach sieben Jahren beliebig verwenden.