Irrtümer im Rahmen eines Mietvertrages: Deutschland ist ein Mieter-Land, die Wohneigentumsquote ist im europäischen Vergleich mit 46 Prozent eher niedrig. Doch eine hohe Mieter-Quote bedeutet nicht unbedingt, dass die Mieter auch wissen, was sie dürfen und was nicht. Die Plus Forta, Betreiber des Portals kautionsfrei.de und Anbieter von Mietkautionsbürgschaften, haben die zehn größten Irrtümer zusammengetragen und auf Herz und Nieren geprüft.

 

Irrtum 1: Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, ist eine Kürzung der Miete erlaubt
Fakt ist: Nicht immer stimmt die tatsächliche Größe mit den Angaben im Mietvertrag überein. Oftmals kann auch Unkenntnis spezieller Besonderheiten wie zum Beispiel dem „Sylter Maß“ (bei dem Flächen unter Dachschrägen großzügiger zur Wohnfläche gezählt werden) zu Ungereimtheiten führen. Erlaubt ist eine Mietkürzung allerdings nur dann, wenn die Wohnfläche um mindestens zehn Prozent kleiner ausfällt.

Irrtum 2: Nach einer Trennung kann der eine Partner einfach ausziehen und der Expartner zahlt weiterhin die Miete
Fakt ist: Wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch beide für die Miete geradestehen – auch wenn einer der beiden gar nicht mehr in der Wohnung wohnt.

Irrtum 3: Schönheitsreparaturen übernimmt der Vermieter nach dem Auszug
Fakt ist: Wer auszieht, muss die Wohnung ordentlich und besenrein übergeben. Das Streichen der Wände ist nicht erforderlich, wenn diese keine Verschmutzungen aufweisen und in einer neutralen, hellen Farbe gestrichen sind. Feste Fristen für diese Arbeiten gibt es nicht mehr. Je nach Mietvertrag kann der Mieter aber dazu verpflichtet werden, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Irrtum 4: Der Vermieter kann das Halten von Haustieren generell verbieten
Fakt ist: Solange die Haustiere die Nachbarn nicht durch Lärm belästigen und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, müssen die Halter sich keine Gedanken machen. Andernfalls darf der Vermieter dies untersagen. Ein generelles Verbot ist nicht zulässig.

Irrtum 5: Die Kaution ist vom Vermieter direkt nach dem Auszug zurückzuzahlen
Fakt ist: Es gibt keine feste Frist, innerhalb derer der Vermieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist. Er muss vielmehr ausreichend Gelegenheit haben, den Zustand der Wohnung zu prüfen. Erst dann steht auch fest, ob er noch Ansprüche gegen den Mieter hat.

Irrtum 6: In den letzten drei Monaten zahlt man keine Miete mehr und beruft sich auf die bereits gezahlte Mietkaution
Fakt ist: Mietkaution und Miete sind nicht dasselbe und können daher auch nicht gegeneinander verrechnet werden. Sie ist lediglich eine Sicherheitsleistung für den Vermieter.

Irrtum 7: Untervermietung kann zu fristloser Kündigung führen
Fakt ist: Es kommt auf die Art und Hintergründe der Untervermietung an. Wer beispielsweise die gesamte Wohnung untervermietet, riskiert die Kündigung. Wer hingegen beispielsweise einen neuen Lebenspartner einziehen lässt oder aus Geldmangel an einen Mitbewohner untervermietet, hat keine Kündigung zu befürchten.

Irrtum 8: Eine Party pro Monat ist zulässig
Fakt ist: Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, wie häufig Partys erlaubt sind. Wer die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr bestmöglich berücksichtigt und die Nachbarn vorwarnt, hat sicherlich bessere Karten.

Irrtum 9: Wer drei Nachmieter vorweisen kann, darf den Mietvertrag vorzeitig beenden
Fakt ist: Es ist sicherlich hilfreich, gleich mehrere Mieter zu stellen, wenn man eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags wünscht. Der Vermieter ist aber nicht dazu verpflichtet, darauf einzugehen.

Irrtum 10: Sex auf dem Balkon ist erlaubt
Fakt ist: Im Gegenteil – es droht eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung, wenn derartige Aktivitäten allzu öffentlich betrieben werden.