Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Bonus-Zahlungen der Krankenkassen an ihre Mitglieder nicht in jedem Fall die steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge verringern. Die Richter entschieden damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin.

Krankenversicherungsbeiträge gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Sie sind mindestens in der Höhe abziehbar, in der die Beiträge dem Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dienen. Beitragserstattungen, Bonuszahlungen, Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten und andere Zahlungen der Krankenkassen an ihre Mitglieder verringern allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel den abzugsfähigen Krankenkassenbeitrag.

Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) differenzierter als die Verwaltung. Im entschiedenen Fall hatte eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern einen Bonus gezahlt. Voraussetzung für den Bonus waren bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen sowie weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Massagen, Heilpraktikerbehandlungen oder Brillen. An der Beitragsbelastung der Mitglieder für ihren Basiskrankenversicherungsschutz änderte der Bonus nichts. Das Finanzamt sah im Bonus dennoch eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verringerte die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge. Dem widersprach der BFH ausdrücklich. Diese Bonusleistung „…stellt keine Erstattung der…gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dar und mindert damit nicht den Sonderausgabenabzug…“, entschieden die Richter (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15, veröffentlicht am 14. September 2016).
Die steuerliche Bewertung von Bonus-Zahlungen der Krankenkassen an ihre Mitglieder ist seit langem umstritten. Steuerbescheide erteilen die Finanzämter in diesem Punkt vorläufig. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt das Urteil: „Damit ist klar, dass nur solche Zahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug verringern können, die den Beitrag für den Basisschutz tatsächlich reduzieren.“

In der Praxis haben die Finanzämter die Bonuszahlungen meist automatisch berücksichtigt, weil sie von den Krankenkassen hierüber elektronische Meldungen erhalten. Versicherte sollten in diesen Fällen bei ihren Finanzämtern eine Änderung der Steuerbescheide beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um eine echte Beitragserstattung handelt, sondern um einen Bonus für über den Basisschutz hinausgehende Gesundheitsmaßnahmen.