Ab dem 13. Januar 2018 gelten für Bankkunden neue Geschäftsbedingungen. Notwendig wurde dies im Rahmen der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (Payment Services Directive, kurz: PSD2). Der Hintergrund: Für den Zahlungsverkehr sollen europaweit einheitliche Regelungen gelten. Was bedeutet das konkret für deutsche Bankkunden?
1. TAN-Nummern auf Papier nur noch bis Jahresende
Um das Online-Banking sicherer zu machen, stellen die Banken ab Ende 2018 keine TAN-Nummern mehr in Papierform bereit, da die Gefahr zu groß ist, dass diese auf dem Postweg in die falschen Hände geraten. Die Kreditinstitute haben sich bereits überwiegend darauf eingestellt und bieten andere Möglichkeiten der TAN-Vergabe an – etwa den Versand per SMS oder anhand eines Chip-TAN-Generators. Auch die Freigabe von Transaktionen über den Fingerabdruck oder QR-Codes ist bereits möglich. Wer noch auf TAN-Nummern in Papierform setzt, sollte sich bei seiner Bank erkundigen, welche Möglichkeiten der TAN-Vergabe sie anbietet. Wer von sich aus nicht aktiv wird, wird von der Bank im Laufe des Jahres automatisch kontaktiert.
2. Dienstleister können auf Online-Konten zugreifen
Ab diesem Jahr unterliegen Kontoinformationsdienstleister der Bankenaufsicht und sind gesetzlich anerkannt. Dazu gehören beispielsweise Anbieter wie Sofortüberweisung.de und Paydirekt, die beim Online-Shopping genutzt werden. Auch Anbieter für Auslandsüberweisungen wie etwa Transferwise zählen dazu. Sie dürfen nun Kontoinformationen des Kunden abrufen, weil Banken gesetzlich dazu verpflichtet sind, diese Daten über entsprechende technische Möglichkeiten zugänglich zu machen. Auf diesem Wege können die Anbieter Transaktionen auf dem Konto vornehmen – beispielsweise eine Überweisung beim Online-Shopping.
Kunden ermöglicht dies den einfachen Überblick über alle Konten auf einer einzigen Plattform – beispielsweise über eine App. Damit der Datenaustausch funktioniert, bedarf es allerdings der Zustimmung des Bankkunden. Wer dies nicht wünscht, kann beispielsweise auf andere Zahlungsweisen ausweichen und entsprechenden Apps den Zugriff verweigern.
3. Kreditkarte: Kunde muss Blockierung von Beträgen zustimmen
Die Neuerungen im Bankenbereich betreffen auch Kreditkartentransaktionen: Wenn beispielsweise Hotels oder Mietwagenfirmen einen Betrag auf dem Kreditkartenkonto blocken, muss der Karteninhaber hierfür seine Zustimmung erteilen. Nur dann darf der Betrag vorübergehend geblockt werden. Bisher war dies auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Kreditkarteninhabers möglich.
4. Kartenmissbrauch: Haftung auf 50 Euro begrenzt
Kommt es zum Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte oder werden Online-Banking-PINs -beziehungsweise TANs von nicht berechtigten Personen genutzt, haften Bankkunden nur noch mit 50 Euro für daraus entstehende Schäden, bis die Karten beziehungsweise Konten gesperrt sind. Zuvor lag die Haftungsgrenze bei 150 Euro, allerdings zeigten sich Banken teilweise auch kulant und übernahmen den vollen Schaden. Können die Banken nachweisen, dass der Kunde den Schaden durch unachtsames oder fahrlässiges Verhalten selbst verursacht hat, gilt die Haftungsgrenze nicht und er muss für den vollen Schaden einstehen. Generell ist es ratsam, die Bank- oder Kreditkarte bei Verlust umgehend sperren zu lassen, um etwaigen Missbrauch zu verhindern. Auch wenn die TAN-Liste abhandenkommt, sollte umgehend die Bank verständigt werden. Andernfalls könnte die Bank dies möglicherweise als unachtsames Verhalten werten und die Haftungsgrenze fiele dann weg.